Wer darf auf das Betriebsratslaufwerk zugreifen und wer auf die Protokolldateien für Zugriffe auf den Betriebsratsserver?
Das Landesarbeitsgericht Düsseldorf hatte in zwei Verfahren darüber zu entscheiden, ob der Arbeitgeber auf Dateien, die sich auf dem Betriebsratslaufwerk des EDV-Systems der Arbeitgeberin befinden, zugreifen darf1 und ob der Betriebsrat vom Arbeitgeber Einsicht in Protokolldateien für Zugriffe auf das Betriebsratslaufwerk verlangen kann2.
Zu den Auseinandersetzungen kam es wie folgt:
Auf dem Betriebsratslaufwerk befindet sich unter dem Briefkopf des Betriebsrats eine nicht unterzeichnete achtseitige Stellungnahme in einem Kündigungsschutzverfahren, das Mitarbeiter der Arbeitgeberin betrifft. Die Arbeitgeberin verdächtigt ein nicht freigestelltes Betriebsratsmitglied, diese Stellungnahme während seiner Arbeitszeit verfasst und so einen Arbeitszeitbetrug begangen zu haben. Die Arbeitgeberin verlangt mit ihrem Antrag deshalb festzustellen, dass sie die vollständige Dokumentenhistorie der achtseitigen Stellungnahme ohne Zustimmung des Betriebsrats zurückverfolgen darf, um festzustellen, wann die Datei durch wen bearbeitet wurde. Hilfsweise begehrt sie die gerichtliche Ersetzung der Zustimmung des Betriebsrats zu diesem Vorgehen. Der Betriebsrat möchte seinerseits vom Arbeitgeber die Protokolldateien für Zugriffe auf den Betriebsratsserver an bestimmten Tagen verschafft bekommen.
Die Anträge der Arbeitgeberin und des Betriebsrats hatten vor dem Arbeitsgericht3 und vor dem Landesarbeitsgericht Düsseldorf keinen Erfolg. Dem Arbeitgeber steht nicht das Recht zu, in die Dateien des Betriebsrats Einsicht zu nehmen, so das Landesarbeitsgericht. Der Betriebsrat verwaltet seine Dateien genauso wie seine sonstigen schriftlichen Unterlagen eigenverantwortlich, weil die Betriebsverfassung durch eine autonom ausgestaltete Interessenwahrnehmung geprägt ist. Auf die Eigentumsverhältnisse an den Datenlaufwerken komme es insoweit nicht an.
Dem Betriebsrat seinerseits fehle das Rechtsschutzinteresse, um vom Arbeitgeber die Protokolldateien zu verlangen. Der Betriebsrat wisse, dass es bei seinem Laufwerk eine „undichte Stelle“ gibt. Es obliege dem Betriebsrat in eigener Verantwortung, diese zu schließen, so das Landesarbeitsgericht.
Landesarbeitsgericht Düsseldorf, Beschlüsse vom 07. März 2012 – 4 TaBV 87/11 und 4 TaBV 11/12
- Landesarbeitsgericht Düsseldorf – 4 TaBV 11/12 [↩]
- Landesarbeitsgericht Düsseldorf – 4 TaBV 87/11 [↩]
- Arbeitsgericht Wesel, Beschlüsse vom 15. September 2011 und 17. September 2011 – 5 BV 14/11 und 17/11 [↩]