Für die Anwendbarkeit des Kündigungsschutzgesetzes kommt es unter Anderem darauf an, ob es sich bei dem von der Kündigung Betroffenen um einen Arbeitnehmer handelt.
Befindet sich der Betreffende in – vereinfacht ausgedrückt – der Position eines Arbeitgebers, so war es das mit dem Kündigungsschutzgesetz.
Das Landesarbeitsgericht Köln hat daher nun entschieden, dass ein Senior Partner und Geschäftsführer einer Managementberatungsgesellschaft kein Arbeitnehmer ist und das Kündigungsschutzgesetz daher auf ihn nicht anwendbar sei.
In dem konkreten Fall wurde der Kläger im Jahr 2004 bei der Beklagten als vice president (damalige Bezeichnung für Partner) nach einem Quereinstieg angestellt. Im Jahr 2005 schlossen die Parteien ein transfer agreement, nach dem der Kläger zum Geschäftsführer ernannt und in ein entsprechendes Dienstverhältnis übernommen wurde. Ein zuvor bestehendes Arbeitsverhältnis wurde zugleich ausdrücklich aufgehoben.
Die Beklagte bestellte im Jahre 2005 über 100 Partner – wie den Kläger – zu Geschäftsführen. Eine Eintragung in das Handelsregister – für die nach dem GmbHG die Geschäftsführer selbst zu sorgen haben – erfolgte zunächst nicht.
Zu den Aufgaben des Klägers gehörte die Kundenakquise und Pflege von Kundenbeziehungen, die eigene Beratungstätigkeit beim Kunden sowie die Leitung von Kundenprojekten. Dem Kläger wurde ein Büro in den Räumlichkeiten der Beklagten in Köln zur Verfügung gestellt. Es war ihm gestattet, von zu Hause oder anderswo zu arbeiten; seine Tätigkeit war nicht ortsgebunden. Feste Wochenarbeitszeiten waren dem Kläger weder dem Umfang noch der Lage nach vorgegeben. Seine umfangreiche Reisetätigkeit musste er nicht genehmigen lassen, sondern diese lediglich nach Reiserichtlinie der Beklagten abwickeln. Der Kläger bezog zuletzt als Senior Partner unter Berücksichtigung fixer und variabler Vergütungsbestandteile ein durchschnittliches Monatseinkommen von ungefähr 91.500,00 EURO brutto.
Die Beklagte beendete die vertraglichen Beziehungen zum Kläger mit Schreiben vom 21.10.2015 zum Ablauf der ordentlichen Kündigungsfrist. Der Kläger hielt die Kündigung nach den Regeln des Kündigungsschutzgesetzes für sozial nicht gerechtfertigt.
Nach erfolgloser Klage beim Arbeitsgericht hat nun auch das Landesarbeitsgericht Köln die Berufung des Klägers gegen die erstinstanzliche Entscheidung zurückgewiesen und die Revision nicht zugelassen. Nach der mündlichen Verhandlung war für das Landesarbeitsgericht Köln entscheidend, dass der Kläger nicht als Arbeitnehmer angesehen werden und sich deshalb nicht auf das Kündigungsschutzgesetz berufen könne. Die Parteien hatten im transfer agreement von 2005 ein mögliches Arbeitsverhältnis ausdrücklich beendet und ein Geschäftsführerdienstverhältnis begründet. Eine für ein Arbeitsverhältnis typische Weisungsabhängigkeit war für das Landesarbeitsgericht Köln nicht ausreichend erkennbar.
Landesarbeitsgericht Köln, Urteil vom 18.01.2018 – 7 Sa 292/17