Das Finanzamt kann bei Erstattungsansprüche des Steuerpflichtigen die Aufrechnung mit noch offen stehenden Steuerforderungen erklären. Eine solche Aufrechnungserklärung kann nach einem Urteil des Bundesfinanzhofs auch in einer maschinellen Umbuchungsmitteilung enthalten sein. Dies gilt sogar dann, wenn das Finanzamt in dieser Umbuchungsmitteilung seine Bereitschaft erklärt, unter Umständen gegenteilige Buchungswünsche zu berücksichtigen.
Bundesfinanzhof, Urteil vom 26. Juli 2005 VII R 72/04