Neue Sportstadien kommen kaum noch ohne „VIP-Logen“ aus. Finanziert ein Unternehmen eine solche VIP-Loge, ist der hierfür getätigte Aufwand nach einem Schreiben des Bundesfinanzministeriums aufzuteilen in (steuerlich abziehbare) Werbeaufwendungen sowie in (nur beschränkt abziehbare) Aufwendungen für Geschäftsfreunde (Geschenke, Bewirtung). Die Einzelheiten der Aufteilung können in dem BMF-Schreiben nachgelesen werden. Das Schreiben enthält auch Ausführungen zu der steuerlichen Behandlung der Zuwendungen bei den Gästen des Unternehmers in der VIP-Loge.
BMF-Schreiben vom 22.08.2005 – IV B 2 – S 2144 – 41/05