Der Betrieb eines Augenoptikers ist kein Unternehmen des Produzierenden Gewerbes i.S. von § 9 Abs. 3 StromStG. Die Gewährung einer Stromsteuerbegünstigung kommt deshalb nicht in Betracht. Sagt der Bundesfinanzhof.
BFH, Urteil vom 24. Januar 2006 VII R 44/04