Ausfuhrerstattung nach fehlerhafter Beschau

Die in der Ausfuhranmeldung enthaltenen Angaben sind bei der Entscheidung über die Gewährung von Ausfuhrerstattung zugrunde zu legen, wenn keine Überprüfung der Anmeldung stattgefunden hat. Das Gleiche gilt, wenn die Überprüfung der Anmeldung unter Missachtung der verordnungsrechtlichen Anforderungen an eine Überprüfung der Ausfuhrsendung vorgenommen worden ist; der Ausführer ist dann so zu behandeln, als hätte eine Überprüfung seiner Anmeldung überhaupt nicht stattgefunden.

Der Ausführer hat ungeachtet seiner Ausfuhranmeldung seine Angaben zu beweisen, sofern die Zollbehörde Anhaltspunkte dafür hat, dass sie unzutreffend sein könnten; er hat im Falle deren Nichterweislichkeit die Feststellungslast zu tragen. Diese Nachweispflicht wird jedoch nicht durch jeden Umstand ausgelöst, der in irgendeiner Weise einen Anhalt dafür bietet, die Angaben des Ausführers könnten nicht zutreffend sein; nach erklärungsgemäßer Abfertigung einer Ausfuhrsendung ohne vorschriftsgemäße Beschau kann die Richtigkeit der Angaben des Erstattungsantragstellers nur dann mit Erfolg in Frage gestellt werden, wenn Umstände vorliegen, welche ernstliche Zweifel an der Richtigkeit dieser Angaben rechtfertigen.

Lässt das einschlägige Recht zu, dass 10 % der Einheiten einer Ausfuhrsendung bestimmte Fehler aufweisen, ohne dass der Ausführer deshalb seinen Erstattungsanspruch verliert, ergeben sich ernstliche Zweifel an der Einhaltung dieser Fehlertoleranz nicht daraus, dass beide aus der Sendung gezogenen Proben solche Fehler aufwiesen, wenn nach Maßgabe des Verordnungsrechts 80 Proben hätten gezogen und untersucht werden müssen.

Bundesfinanzhof, Urteil vom 16. Januar 2007 – VII R 19, 35/03