Nach einem Urteil des Europäischen Gerichtshofs verstößt das Bundesausbildungsförderungsgesetz in seiner jetzigen Form gegen die in Artikel 39 des EG-Vertrages garantierte Freizügigkeit der Unionsbürger. Das Verwaltungsgericht Aachen hatte dem EuGH in zwei bei ihm anhängigen Verfahren die Frage vorgelegt, ob das BAföG für Ausbildungsförderung eines Studiums in einem anderen Mitgliedstaat voraussetzen darf, dass der Antragsteller zuvor mindestens ein Jahr in Deutschland studiert hat, was der EuGH jetztentsprechend dem Antrag des Generalanwalts verneint hat.
Wenn das Ausbildungsförderungssystem eines Mitgliedstaats eine Förderung in einem anderen Mitgliedstaat ermögliche, dann, so der EuGH, dürften die Modalitäten der Förderungsbewilligung die Freizügigkeit der Unionsbürger nicht ungerechtfertigt beschränkten. Die Argumentation der deutschen Behörden ließ der EuGH nicht gelten. Zwar sei es legitim, sicherstellen zu wollen, dass Studierende ihr Studium rasch abschließen. Die bestehende Regelung sei dafür jedoch nicht geeignet. Ein Staat dürfe zwar auch von Förderungswilligen den Nachweis der Integration in die Gesellschaft verlangen. Die Bindung der Förderung an ein zeitweiliges Studium in Deutschland sei dafür jedoch zu allgemein. Auslöser waren zwei Verfahren deutscher Studentinnen aus NRW.
Die Art. 17 EG und 18 EG stehen unter Umständen wie denen der Ausgangsverfahren einem Erfordernis entgegen, wonach Auszubildende, die Ausbildungsförderung für eine Ausbildung in einem anderen Mitgliedstaat als demjenigen beantragen, dessen Staatsangehörige sie sind, die Förderung nur erhalten können, wenn diese Ausbildung die Fortsetzung einer im Hoheitsgebiet ihres Herkunftsmitgliedstaats absolvierten mindestens einjährigen Ausbildung darstellt.
Europäischer Gerichtshof, Urteil vom 23. Oktober 2007 – C‑11/06 und C‑12/06