Bei Einkünften aus Kapitalvermögen gibt es keine Kappung der Kirchensteuerprogression

Ist ein Steuerpflichtiger Mitglied der katholischen oder evangelischen Kirche, so zahlt er neben der Einkommensteuer auch Kirchensteuer. Aufgrund der Steuerprogression kann diese natürlich bei höherem Einkommen auch einen erheblichen Betrag ausmachen.
Ab einem gewissen Einkommen kann die Kirchsteuerprogressin aber im Ergebnis „gedeckelt“ werden:
Nach Ziff. 1 Satz 1 der Bischöflichen Anordnung zu Kirchensteuerhöchstbeträgen vom 15.09.2012 wird die Kirchensteuer, die über 4 Prozent des zu versteuernden Einkommens (bemessen nach § 2 Abs. 5 EStG i. V. m. § 51a EStG) hinausgeht, auf Antrag erstattet.
Das Finanzgericht Münster hatte nun über einen Fall zu entscheiden, in dem die steuerpflichtigen Kläger (Mitglieder der römisch-katholischen Kirche) erhebliche Einkünfte aus Kapitalvermögen hatten und hierfür auch diese Kappungsgrenze in Anspruch nehmen wollten und eine entsprechende Erstattung verlangten.
Die Klage hatte keinen Erfolg.
Nach § 1 KiStG NRW erheben die Katholische Kirche und die Evangelische Kirche im Lande Nordrhein-Westfalen Kirchensteuern aufgrund jeweils eigener Kirchensteuerordnungen.
Für den Beklagten ist die Kirchensteuerordnung (KiStO) vom 31.08.19871 maßgeblich. Nach § 3 KiStO erhebt der Beklagte die Kirchensteuer als Zuschlag zur Einkommensteuer, zur Lohnsteuer und zur Kapitalertragsteuer („Kirchensteuer vom Einkommen“). Bemessungsgrundlage der Kirchensteuer ist die Einkommensteuer, die Lohnsteuer und die Kapitalertragsteuer nach Maßgabe des § 51a EStG. Der Steuersatz beträgt 9 v. H.2.

Das Finanzgericht Münster hat die Revision nicht zugelassen.

Finanzgericht Münster, Gerichtsbescheid vom 15.06.2021 – 4 K 1768/20 Ki
  1. KiABl. 1987, Nr. 18, in der Fassung der Änderungsverordnung vom 08.09.2014, KiABl. 2015, 80 []
  2. Kirchensteuerbeschluss für 2015, KiABl. 2015, 79 sowie die Bekanntmachung über den Kirchensteuerbeschluss für das Steuerjahr 2015 durch FM NRW vom 27.03.2015, BStBl. I 2015, 453 []
  3. Hammer, Rechtsfragen der Kirchensteuer, 2002, S. 362 m. w. N.). Begründet wird dies damit, dass die Kirchensteuer andere Zwecke als die staatliche Steuer verfolge und die mit der Steuerprogression verbundene Umverteilung nicht übernommen werden soll ((BVerwG, Urteil vom 21.05.2003 – 9 C 12/02, BVerwGE 118, 201 []
  4. BFH, Urteil vom 01.07.2009 – I R 81/08, BStBl. II 2011, 379; Hammer in Pirson/Rüfner/Germann/Muckel, Handbuch des Staatskirchenrechts, Band 3, 2020, S. 3010 []
  5. BFH, Urteile vom 26.10.1994 – X R 104/92, BStBl. II 1995, 297, BFHE 176, 3; vom 17.04.2013 – X R 6/11, BFH/NV 2013, 1537 []
  6. BFH, Urteil vom 17.04.2013 – X R 6/11, BFH/NV 2013, 1537 [] []
  7. FG Köln, Urteil vom 12.04.2000 – 11 K 1375/95, EFG 2000, 1092 []
  8. BVerwG, Urteil vom 21.05.2003 – 9 C 12/02, BVerwGE 118, 201; FG Köln, Urteil vom 25.11.1992 – 11 K 1660/92, EFG 1993, 401; VG Wiesbaden, Urteil vom 13.03.2012 – 1 K 596/11; Hammer, Rechtsfragen der Kirchensteuer, 2002, S. 364, 468 []
  9. BVerwG, Urteil vom 21.05.2003 – 9 C 12/02, BVerwGE 118, 201 []