Berufsausbildung bei Vollzeiterwerbstätigkeit

Seit einem Urteil des Bundesfinanzhofs vom November 2004 ist geklärt, dass eine Vollzeiterwerbstätigkeit neben einem ernsthaft und nachhaltig betriebenen Studium die Berücksichtigung als Kind in Berufsausbildung nicht ausschließt. Die neben dem Studium erzielten Einkünfte aus der Vollzeiterwerbstätigkeit sind bei der Prüfung, ob der Jahresgrenzbetrag überschritten wird, einzubeziehen.

Bundesfinanzhof, Beschluss vom 31. Juli 2008 – III B 64/07

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