Die Sicherstellung und Beschlagnahme von Datenträger und der hierauf gespeicherten Daten bei echtsanwälten oder Steuerberatern greift in das Grundrecht auf informationelle Selbstbestimmung sowohl des Anwalts/Steuerberaters als auch ihrer Mandanten ein und beeinträchtigt die hiermit zusammenhängenden Belange der Allgemeinheit. Der Zugriff auf den Datenbestand einer Rechtsanwalts- oder Steuerberaterkanzleibeeinträchtigt in schwerwiegender Weise das rechtlich besonders
geschützte Vertrauensverhältnis zwischen den Mandanten und den für sie tätigen Berufsträgern. Rechtsanwälte als Organe der Rechtspflege und Steuerberater sowie deren Mandanten sind auch im öffentlichen Interesse auf eine besonders geschützte Vertraulichkeit der Kommunikation
angewiesen.
Der Verhältnismäßigkeitsgrundsatz setzt dem staatlichen Handeln Grenzen. Diesem Grundsatz kommt bei der Sicherstellung von Datenträgern und aller darauf vorhandenen Daten eine besondere Bedeutung zu. Ein
Datenzugriff weist wegen der Vielzahl verfahrensunerheblicher Daten eine Streubreite auf und bezieht zahlreiche Personen in den Wirkungsbereich ein, die in keiner Beziehung zu dem Tatvorwurf stehen. Daher muss der Zugriff auf für das Verfahren bedeutungslose Informationen im Rahmen des Vertretbaren vermieden werden. Bereits im Verfahrensstadium der Durchsicht (§ 110 StPO), das der Entscheidung über die Beschlagnahme vorgelagert ist, ist deshalb – soweit möglich – eine sorgfältige Sichtung und Trennung der Daten je nach ihrer Verfahrensrelevanz geboten. Auch die Bedeutung des potentiellen Beweismittels für das
Strafverfahren ist zu bewerten. Im Einzelfall können die Geringfügigkeit der zu ermittelnden Straftat und eine geringe Beweisbedeutung der auf dem Datenträger vermuteten Informationen einer Sicherstellung des Datenbestands entgegenstehen.
Darüber hinaus bedarf der effektive Schutz des Rechts auf informationelle Selbstbestimmung einer den sachlichen Erfordernissen entsprechenden Ausgestaltung des Verfahrens. Das Strafprozessrecht enthält Verfahrensregelungen, die dazu dienen, Grundrechtseingriffen vorzubeugen oder diese zu minimieren. Dazu zählt insbesondere die Durchsicht gem. § 110 StPO, die die Vermeidung einer übermäßigen Datenerhebung bezweckt. Darüber hinaus dienen die Dateiregelungen der §§ 483 ff. StPO der Gewährleistung der datenschutzrechtlichen Positionen der von einer strafprozessualen Datenerhebung Betroffenen.
Um Verhältnismäßigkeitsgrundsatz und Verfahrensrechte nicht fruchtlos bleiben zu lassen, ist darüber hinaus in diesen Fällen ergänzend ein Beweisverwertungsverbot in Betracht zu ziehen. Zumindest bei schwerwiegenden, bewussten oder willkürlichen Verfahrensverstößen ist ein Beweisverwertungsverbot als Folge einer fehlerhaften Durchsuchung und Beschlagnahme von Datenträgern und der darauf vorhandenen Daten geboten.
(BVerfG, Beschluss vom 12. April 2005 ? 2 BvR 1027/02)