Sterben Familienangehörige, kommt es nicht selten nicht nur zu Auseinandersetzungen zu dem Thema, wer was erbt und wem etwas vermacht wurde, sondern auch zu der Frage, wer die Wohnung auflöst und wer die Bestattung organisiert und bezahlt etc.
Es kann aber noch etwas weiteres zu Diskusionnen führen: Wer bestimmt darüber, wo die Eltern bestattet werden.
Über eine solche Auseinandersetzung zwischen Brüdern hatte nun das Landgericht Frankenthal zu entscheiden und ist zu dem Ergbnis gekommen:
Wer von seinen Eltern für den Fall, dass diese versterben, mit der Bestattung beauftragt wird, erlangt im Zweifel dadurch ein umfassendes Recht zur Totenfürsorge.
Dies betrifft, so das Landgericht Frankenthal, auch die Frage, wo die Eltern ihre letzte Ruhestätte finden sollen. Weitere Geschwister sind dann von dieser Entscheidung ausgeschlossen.
In dem entschiedenen Fall handelte es sich um ein Elternpaar aus Ludwigshafen mit rumänischen Wurzeln. Sie hatten einem ihrer beiden Söhne zu Lebzeiten eine notarielle Generalvollmacht erteilt, die auch über den Tod hinauswirken sollte. Diese enthielt unter anderem den Auftrag an den Sohn, die Bestattung durchzuführen. Nach dem Tod der Eltern ließ dieser die beiden Urnen in einem Gräberfeld in Rumänien beisetzen.
Damit war der andere Sohn nicht einverstanden und behauptet, dies habe nicht dem Willen der Eltern entsprochen. Er beantragte, den Bruder zu verurteilen, die Urnen nach Deutschland umzubetten.
Das Landgericht Frankenthal sah keinen Anspruch des nicht bevollmächtigten Bruders, auf die letzte Ruhestätte seiner Eltern Einfluss zu nehmen. Durch die Generalvollmacht sei dieses Recht ausschließlich nur einem der beiden Brüder übertragen worden. Nach Auffassung des Landgerichts Frankenthal regelt diese Vollmacht nicht nur die Frage der Bestattungskosten. Dem beauftragten Sohn sei vielmehr ein umfassendes Recht zur Totenfürsorge übertragen, er könne also auch bestimmen, wo das Grab liegen und wie es aussehen solle. Demgegenüber sei der nicht berechtigte Bruder von jedem Einfluss und jeglicher Kontrolle ausgeschlossen. Das sei nur ausnahmsweise anders, wo die gewählte Form der Beisetzung als Verstoß gegen das allgemeine Sittlichkeits- und Pietätsempfinden aufgefasst werden könne oder etwa die Grabinschrift bestimmte Angehörige herabwürdige. Das sei hier nicht der Fall.
Auch war das Landgericht Frankenthal nicht davon überzeugt, dass die Wahl des Bestattungsortes gegen den Willen der Verstorbenen verstoße. Vielmehr bestünden erhebliche Zweifel daran, ob das verstorbene Elternpaar tatsächlich in Ludwigshafen und nicht in Rumänien habe beigesetzt werden wollen. Zudem stelle jede Umbettung eine Störung der Totenruhe dar, die in Deutschland besonders geschützt und deshalb nur ausnahmsweise zulässig sei.
Landgericht Frankenthal, Urteil vom 26.05.2023 – 8 O 282/22 (rechtskräftig)
Hinweis:
Will man solcherlei unwürdige Streitigkeiten vermeiden, sollte man (und nicht nur hierfür) rechtzeitig zu Lebzeiten Verfügungen wie Testamente, Patientenverfügungen und Vollmachten von spezialisierten Rechtsanwälten erstellen lassen.