Der Bundesfinanzhof hat seine Rechtsprechung zu den Finanzinnovationen weiterentwickelt. Eines der Urteile betrifft die Einlösung von Dax-Zertifikaten bei Endfälligkeit. Nach Ansicht des BFH stellen die aus der Einlösung von Dax-Zertifikaten bei Endfälligkeit erzielten Überschüsse de Einkommensteuer unterliegende Kapitalerträge dar.
Bei den Dax-Zertifikaten (im Streitfall Emission März 1992, anfänglicher Verkaufspreis 1.775 DM je Zertifikat, Rückzahlung garantiert bei Endfälligkeit am 18. März 1997, Kauf im August 1992 zu 1.500 DM, Rückzahlung bei Endfälligkeit entsprechend dem Dax-Kurs 3359, 29 DM je Zertifikat) handelt es sich um Index-Zertifikate mit Kapitalrückzahlungsgarantie (Kapitalforderungen i.S. von § 20 Abs. 1 Nr. 7, Abs. 2 Satz 1 Nr. 4 Satz 1 Buchst. c EStG) ohne bei Begebung der Anlage von vornherein zugesagte, mit Sicherheit erzielbare Rendite (sog. Emissionsrendite). Ihre Besteuerung mit der Marktrendite (Unterschied zwischen Entgelt für Erwerb und Einnahmen aus der Veräußerung bzw. Einlösung, § 20 Abs. 2 Satz 1 Nr. 4 Satz 2 EStG) erachtet der BFH für sachgerecht. Der Gesetzgeber habe damit auf die Entwicklung neuer Arten von Wertpapieren reagiert, bei denen Kapitalnutzung (traditionell steuerbar) und Ausnutzung der Wertentwicklung (traditionell nicht steuerbar) nicht im herkömmlichen Sinn abgrenzbar sind; die Besteuerung nur des Kapitalnutzungsentgelts i S. eines zeitabhängigen Entgelts für die Überlassung des Kapitals (Zins) könne bei solchen Papieren nicht nach traditionellem Muster gewährleistet werden. Der Gesetzgeber habe die fraglichen Finanzinnovationen als entgeltliche Kapitalüberlassung auf Zeit verstehen können, bei der das Entgelt aus einer Teilhabe an der Kursentwicklung bestehe, ohne dass daneben ein hiervon abgrenzbares Kapitalnutzungsentgelt im herkömmlichen Sinn vereinbart würde. Dies rechtfertige es, Kursgewinne aus Dax-Zertifikaten nicht unter die allgemeine Nichtsteuerbarkeit von Wertveränderungen der Kapitalanlage als solcher fallen zu lassen.
Erträge aus der Rückzahlung von DAX-Zertifikaten sind gemäß § 20 Abs. 1 Nr. 7, Abs. 2 Satz 1 Nr. 4 Satz 1 Buchst. c Alternative 2, Abs. 2 Satz 1 Nr. 4 Satz 4 EStG steuerpflichtig.
Bundesfinanzhof, Urteil vom 13. Dezember 2006 VIII R 79/03