Die Bundesregierung teilt nicht die Auffassung, die im Zuge der Unternehmenssteuerreform geänderten gesetzlichen Vorschriften zur so genannten Funktionsverlagerung könnten nicht angewendet werden, solange keine Rechtsverordnung vorliegt. Dies betont die Bundesregierung in ihrer Antwort auf eine Kleine Anfrage im Deutschen Bundestag. Die Regelungen im Außensteuergesetz sollen dazu beitragen, die Besteuerung von in Deutschland geschaffenen Werten sicherzustellen, wenn “immaterielle Wirtschaftsgüter und Vorteile ins Ausland verlagert werden”.
Die angemessene Besteuerung solcher Funktionsverlagerungen stimme mit dem international anerkannten Fremdvergleichsgrundsatz überein, der in Deutschland seit Langem geltendes Recht sei. Aus Sicht der Bundesregierung ist für die Anwendung der seit 1. Januar gültigen Regelungen keine Rechtsverordnung erforderlich, weil die wesentlichen Grundlagen bereits im Gesetz stünden. Der Fremdvergleichsgrundsatz, der auch auf die Fälle der Funktionsverlagerung anzuwenden sei, sei schon bisher gesetzlich geregelt gewesen. Durch die Unternehmenssteuerreform 2008 habe er lediglich eine Präzisierung erfahren. Die genannte Rechtsverordnung solle dagegen Einzelheiten zur Anwendung des Fremdvergleichsgrundsatzes regeln. Entsprechend teilt die Regierung auch nicht die Auffassung der FDP, dass für die betroffene Wirtschaft erhebliche Rechtsunsicherheit besteht. Die Unternehmen könnten auf der Grundlage der gesetzlichen Regelung erkennen, ob die neuen Vorschriften für ihre Investitionsentscheidung bedeutsam sind. Für große Investitionsentscheidungen könne ein betroffenes Unternehmen zusätzlich prüfen, ob es eine Vorabverständigung zwischen den beteiligten Staaten beantragt, um international für Rechtssicherheit zu sorgen. Im Gesetz wird die Funktionsverlagerung nach Regierungsangaben allgemein als die Verlagerung einer Funktion einschließlich der dazugehörigen Chancen und Risiken und der übertragenen oder überlassenen Wirtschaftsgüter oder sonstigen Vorteile definiert. Ob eine verlagerte Funktion vor der Verlagerung im Inland oder Ausland ausgeübt worden sei, spiele für die Frage, ob eine “Funktionsverlagerung” überhaupt vorliegt, keine Rolle. Durch die Senkung der Steuerbelastung für Unternehmen im Zuge der Unternehmenssteuerreform sei gerade ein Anreiz für Funktionsverlagerungen vom Ausland ins Inland geschaffen worden, unterstreicht die Regierung. Die Änderungen hätten zum Ziel, bessere Voraussetzungen zu schaffen, damit Deutschland einen “fairen Anteil” an den erwirtschafteten Gewinnen international und in Deutschland tätiger Konzerne besteuern könne, heißt es in der Antwort.