Bewertungswahlrecht bei der formwechselnden Umwandlung

Im Oktober 2005 hat der Bundesfinanzhof über eine formwechselnde Umwandlung einer Personengesellschaft (KG) in eine GmbH entschieden und sich mit dieser Entscheidung gegen den Umwandlungssteuer-Erlass des Bundesfinanzministeriums gewandt. Das BMF hat hieraus die Konsequenzen gezogen: ab sofort sollen alle einschlägigen Verfahren, die noch nicht rechtskräftig abgeschlossen sind, nur noch nach den Grundsätzen des BFH-Urteils und nicht mehr nach dem Umwandlungssteuer-Erlass zu veranlagen sind.

Handelsrechtlich beschränkt sich der Formwechsel nur auf eine Änderung der Rechtsform des Unternehmensträgers unter Wahrung der rechtlichen Identität, so dass handelsrechtlich beim Formwechsel zwingend die Buchwerte fortzuführen sind. Abweichend von der handelsrechtlichen Betrachtung wird der Vorgang steuerrechtlich wie eine Einbringung des Betriebsvermögens einer Personengesellschaft in eine Kapitalgesellschaft behandelt (§ 25 i.V.m. § 20 UmwStG). Bei derartigen Einbringungsvorgängen hat die aufnehmende Kapitalgesellschaft das Wahlrecht, das übernommene Betriebsvermögen mit dem Buchwert, dem Teilwert oder einem Zwischenwert anzusetzen (§ 20 Abs. 2 UmwStG). Da für den Formwechsel gemäß § 25 UmwStG die Regeln über die Einbringung entsprechend anzuwenden sind, gilt dieses Wahlrecht auch für den Formwechsel. Dies hat der BFH in seinem Urteil vom 19. Oktober 2005 – I R 38/04 – aus dem Wortlaut und auch aus der amtlichen Begründung des Regierungsentwurfs zu § 25 UmwStG (BT-Drucks. 12/6885, § 25 UmwStG, S. 26) abgeleitet.

Die Finanzverwaltung hatte demgegenüber in Tz. 20.30 des BMF-Schreibens vom 25. März 1998 – BStBl I S. 268 (sog. Umwandlungssteuer-Erlass) die Auffassung vertreten, dass infolge des Grundsatzes der Maßgeblichkeit der Handelsbilanz für die Steuerbilanz nach § 5 Abs. 1 Satz 2 EStG in den Fällen des Formwechsels von einer Personengesellschaft in eine Kapitalgesellschaft auch steuerlich zwingend die Buchwerte fortzuführen sind.

Nunmehr gilt:

Die Grundsätze des genannten BFH-Urteils sind in allen noch offenen Fällen anzuwenden.
Tz. 20.30 des BMF-Schreibens vom 25. März 1998 (BStBl I S. 267) ist damit überholt.

BMF-Rundschreiben vom 4. Juli 2006 – IV B 2 – S 1909 – 12/06

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