Ein Diskotheken- oder Gaststättenbetrieb darf zur Verhinderung von Alkoholmissbrauch an den Tagen untersagt werden, für die mit sog. „Billigangeboten“ geworben wird, bei denen Getränke unter Einstandspreisen abgegeben werden, geworben wird. Die Abgabe von beliebig vielen alkoholischen Getränken kann, so der Bayerische Verwaltungsgerichtshof, zu sehr niedrigen, deutlich unter dem Üblichen liegenden Preisen in Gaststätten und Diskotheken eine tatsächlich wirksame Ermunterung junger Erwachsener zum Alkoholmissbrauch darstellen.
Bayerischer Verwaltungsgerichtshof, Beschluss vom 21.08.2007 – 22 CS 07.1796