Bei der ertragsteuerlichen Behandlung von Biogasanlagen und der Energieerzeugung aus Biogas hat die Finanzverwaltung ihre Meinung geändert. Nach einem jetzt veröffentlichtem Rundschreiben des Bundesfinanzministeriums gilt abweichend von den bisherigen Regelungen zur zeitlichen Anwendung, dass, soweit sich in den Fällen der Energieerzeugung aus Biogas für einen Steuerpflichtigen Verschlechterungen gegenüber der bisherigen Verwaltungspraxis ergeben, die Regelungen erstmals für Wirtschaftsjahre anzuwenden sind, die nach dem 31. Dezember 2006 beginnen.
BMF-Rundschreiben vom 29. Juni 2006 – IV C 2 – S 2236 – 10/06