Das Hessische Finanzgericht hat im Rahmen eines sog. Vorabentscheidungsersuchens den Gerichtshof der Europäischen Gemeinschaften wegen der seit dem 1.1.2007 geltenden Rechtslage zur Besteuerung von Pflanzenöl als Biokraftstoff nach dem Energiesteuergesetz angerufen. Dabei geht es um die volle Besteuerung dieses Biokraftstoffanteils in so genannten gemischten Erzeugnissen. Das sind Kraftstoffe, die zum einen aus Pflanzenöl als Biokraftstoff und zum anderen aus herkömmlichem Dieselkraftstoff und Additiven bestehen.
Beim Hessischen Finanzgericht klagt derzeit ein Hersteller, der einen – hier im Streit stehenden – gemischten Kraftstoff für Dieselmotoren aller Art entwickelt hat. Das Unternehmen wehrt sich dagegen, dass durch das Biokraftstoffquotengesetz aus dem Dezember 2006 die bisherige Steuerentlastung für den Pflanzenölanteil in dem gemischten Kraftstoff ab 1.1.2007 abgeschafft wurde.
Die Kasseler Richter fragen in ihrem Beschluss beim EuGH an, ob die entsprechende europäische Richtlinie, mit der die Verwendung von Biokraftstoffen gefördert werden soll, der vollen Besteuerung des beigemischten Pflanzenölkraftstoffanteils in Deutschland entgegensteht. Die Kasseler Richter fragen den EuGH auch, ob nicht der deutschen Regelung ab 01.01.2007 der gemeinschaftsrechtliche Grundsatz der Rechtssicherheit und des Vertrauensschutzes entgegensteht. Denn der deutsche Gesetzgeber dürfe nur bei Vorliegen ganz außergewöhnlicher Umstände das zur Umsetzung der europäischen Richtlinie geschaffene steuerliche Fördersystem während des zunächst festgeschriebenen Zeitraumes ändern.
Hessisches Finanzgericht, Beschluss vom 8. Mai 2008 – 7 K 3015/07