Über die Frage wann ein Hund im konkreten Fall als „gefährlicher Hund“ einzustufen ist und was für diese Einstufung passiert sein muss, wird häufig zwischen Hundehaltern und den Behörden vor dem Verwaltungsgericht gestritten (hierüber hat wir z.B. hier und hier berichtet).
Das Verwaltungsgericht Oldenburg hat aktuell im Rahmen eines einstweiligen Rechtsschutzverfahrens, in dem sich eine Hundehalterin gegen die Einstufung ihres Hundes als „gefährlicher Hund“ gewehrt hatte, gegen die Hundhealterin entschieden.
Zu Recht stellte nach Auffassung des Verwaltungsgerichts Oldenburg der Antragsgegner (die Behörde) nach § 7 Abs. 1 Satz 2 NHundG fest, dass der von der Antragstellerin gehaltene Hund gefährlich ist. Die Feststellung der Gefährlichkeit des Hundes ist nach dieser Entscheidung voraussichtlich rechtmäßig, weil dieser Hund mit überwiegender Wahrscheinlichkeit einen Menschen gebissen hat. Schon danach ist die Gefährlichkeit festzustellen.
Weitere behördliche Ermittlungen sind – so das Verwaltungsgericht Oldenburg – nicht anzustellen, schon aufgrund des Beißvorfalles alleine ist diese Feststellung zu treffen, weil insoweit ein Gefahrenverdacht bereits ausreicht; insoweit ist das Recht der Gefahrenabwehr in Niedersachen heruntergebrochen worden und niedrigschwellig bereits das Eingreifen der Behörde geboten, denn es handelt sich um einen Fall der Gefahrenvorsorge. Einzig der Umstand des Beißvorfalles als solcher muss allerdings anzunehmen sein.
Dies ist hier der Fall, weil die mit der Klageschrift vorgebrachten, dem Beißvorfall entgegenstehenden angeblichen Tatsachen nicht in der Lage sind, das Tatsachenmaterial aus dem beigezogenen Verwaltungsvorgang des Antragsgegners in Abrede zu stellen, welches dieser mit seiner Klageerwiderung unter Wiederholung, Ergänzung und Vertiefung der Gründe seines angegriffenen Bescheides substantiiert dartut. Dagegen greift das Vorbringen der Antragstellerseite insgesamt nicht durch.
Insgesamt hat das Verwaltungsgericht Oldenburg festgestellt:
Rechtsgrundlage der Feststellung der Gefährlichkeit eines Hundes ist § 7 Abs. 1 Satz 2 NHundG. Danach stellt die Fachbehörde – dies ist hier gemäß § 17 Abs. 1 Satz 2, Abs. 2 Satz 1 NHundG der Antragsgegner – fest, dass der Hund gefährlich ist, wenn die Prüfung nach Satz 1 Tatsachen ergibt, die den Verdacht rechtfertigen, dass von dem Hund eine Gefahr für die öffentliche Sicherheit ausgeht.
Erhält die Behörde einen Hinweis auf eine gesteigerte Aggressivität eines Hundes, hat sie dem von Amts wegen nachzugehen, § 7 Abs. 1 Satz 1 HundG, und bei Vorliegen der Voraussetzungen gemäß § 7 Abs. 1 Satz 2 NHundG die Gefährlichkeit festzustellen. Dies ist insbesondere dann gegeben, wenn ein Hund Menschen oder Tiere gebissen oder sonst eine über das natürliche Maß hinausgehende Kampfbereitschaft, Angriffslust oder Schärfe gezeigt hat, § 7 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 NHundG, oder auf Angriffslust, auf über das natürliche Maß hinausgehende Kampfbereitschaft oder Schärfe oder auf ein anderes in der Wirkung gleichstehendes Merkmal gezüchtet, ausgebildet oder abgerichtet ist, § 7 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 NHundG. Die Gefährlichkeit eines Hundes ergibt sich danach aus einer über das artgerechte Potential von Hunden hinausgehenden, nämlich gesteigerten Aggressivität eines Hundes, was auch schon der Wortlaut von § 7 Abs. 1 Satz 1 einleitender Satzteil NHundG zeigt, wo es ausdrücklich „gesteigerte Aggressivität“ heißt. Insofern liegen in § 7 Abs. 1 Satz 1 Nrn. 1 und 2 NHundG mit der einleitenden Wortwahl „insbesondere“ gesetzliche Regelbeispiele vor.
Dabei geht der Gesetzgeber mit Regelbeispiel Nr. 1, 1. Fall, davon aus, dass eine das artgerechte Potential übersteigende Aggressivität vorliegt, wenn der Hund einen Menschen oder ein Tier gebissen hat.
Ergibt die von der Behörde einzuleitende Prüfung danach Tatsachen, die den Verdacht rechtfertigen, dass ein Gefahrenverdacht oder Besorgnispotential vorliegt und in diesem Sinne von dem Hund eine Gefahr für die öffentliche Sicherheit ausgeht, stellt sie die Gefährlichkeit dieses Hundes fest, § 7 Abs. 1 Satz 2 NHundG, ohne dass das Gesetz auf Rechtsfolgenseite weitere Anforderungen für diese Feststellung voraussetzt oder etwa ein Ermessen eröffnet. Auch braucht es nicht weiterer Prüfung des Hundes durch Veterinäre.
Nach der dargestellten gesetzlichen Wertung ist es nicht erforderlich, dass bereits Tatsachen vorliegen, die die Gefährlichkeit eines Hundes nachweislich belegen, so das Verwaltungsgericht Oldenburg. Es reicht vielmehr aus, wenn aufgrund von Tatsachen ein Verdacht auf eine Gefährlichkeit des Hundes wegen einer das natürliche Maß übersteigenden Aggressivität anhand vorbezeichneter Regelbeispiele besteht. Dies gilt insbesondere, wenn der Hund bereits einen Menschen gebissen hat. Mit dieser Regelung im NHundG ist das Recht der Hundehaltung in Niedersachsen durch eine Absenkung der Gefahrenschwelle von der Gefahrenabwehr zur weiterreichenden Gefahrenvorsorge geschärft. Ergänzend ist festzuhalten, dass auch nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichts Oldenburg und des Niedersächsischen Oberverwaltungsgerichts ein Hund bereits dann als gefährlich einzustufen und dessen Gefährlichkeit festzustellen ist, wenn er ein anderes Tier gebissen hat.
Weitere Sachaufklärung ist – so das Verwaltungsgericht Oldenburg weiter – in einem solchen Fall nicht, insbesondere nicht zum Merkmal „gesteigerte Aggressivität“, notwendig und eine andere rechtliche Bewertung kommt insoweit in der Regel (von Ausnahmefällen abgesehen) nicht in Betracht, weil von der in § 7 Abs. 1 Satz 2 NHundG bezeichneten Gefahr schon aufgrund des einmaligen Bisses auszugehen ist ((VG Oldenburg, Urteil vom 13.06.2014 – 7 A 766/14; VG Oldenburg, Beschlüsse vom 04.10.2012 – 7 B 4451/12; vom 20.09.2013 – 7 B 5951/13; OVG Lüneburg, Beschluss vom 18.01.2012 – 11 ME 423/11; OVG Lüneburg, Urteil vom 13.06.2014 – 7 A 766/14)).
Die Prüfungspflicht der Fachbehörde ist insoweit auf die Feststellung der „Tat“ als solche beschränkt, also des Vorfalls, der die besondere Gefährlichkeit begründet, also in der Regel eines Beißvorfalls. Für die Feststellung der Gefährlichkeit ist der konkrete Nachweis einer gesteigerten Aggressivität danach nicht mehr erforderlich1.
Ferner hat sich niedersächsische Rechtsprechung zum Vorliegen eines Ausnahmefalls, z.B. wegen Verteidigung, artgerechten Verhaltens etc., entwickelt2.
Gemessen an Voranstehendem erweist sich nach Auffassung des Verwaltungsgerichts Oldenburg die Feststellung der Gefährlichkeit im vorliegenden Einzelfall mit völlig überwiegender Wahrscheinlichkeit als gerechtfertigt.
Verwaltungsgericht Oldenburg, Beschluss vom 03.08.2020 – 7 B 1671/20, ECLI:DE:VGOLDBG:2020:0803.7B1671.20.00
- OVG Lüneburg, Beschluss vom 30.06.2015 – 11 LA 250/14 [↩]
- VG Braunschweig, Urteil vom 25.11.2015 – 5 A 195/14; VG Osnabrück, Urteil vom 30.07.2015 – 6 B 51/15 [↩]