Wer als Empfänger von Arbeitslosengeld II in eine Wohnung angemessener Größe umzieht und für die neue Wohnung Kaution zahlen muss, erhält die Geldleistungen für eine Mietkaution in der Regel als Darlehen. Dieses Darlehen darf aber, so das Hessische Landessozialgericht, nicht mit den Grundsicherungsleistungen aufgerechnet werden, d.h. es bleibt zins- und tilgungsfrei. Das Gesetz sieht die ratenweise Tilgung von Darlehen aus den laufenden Leistungen der Grundsicherung nicht vor, denn hierdurch wird das gesetzlich abgesicherte Existenzminimum gefährdet bzw. unterschritten. Ein Tilgungsanspruch kann nur für Einkommen oberhalb der Pfändungsgrenze geltend gemacht werden.
Hessisches Landessozialgericht, Beschluss vom 13.09.2007 – L 6 AS 145/07 ER