Darlehn zur Pilotenausbildung

Schuldzinsen für Darlehen zur Pilotenausbildung sind nach Ansicht des Finanzgerichts Rheinland-Pfalz jedenfalls dann steuerlich nicht als Werbungskosten berücksichtigungsfähig, wenn im Anschluss an die Ausbildung eine Anstellung im Ausland – im entschiedenen Fall in Österreich – erfolgt.

Im Streitfall hatte der in Rheinland-Pfalz lebende Kläger die Kosten seiner Pilotenausbildung mit einem Darlehen einer sächsischen Sparkasse in Höhe von 62.000,- € finanziert. Die Ausbildung dauerte bis Ende Februar 2004. Seitdem ist er als Pilot bei einer österreichischen Fluggesellschaft in Tirol tätig und bezieht in Österreich Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit, die nach dem Doppelbesteuerungsabkommen mit Österreich in Deutschland nicht steuerpflichtig sind. In seiner Einkommensteuererklärung für das Jahr 2004 machte der Kläger die für das Darlehen gezahlten Schuldzinsen in Höhe von 4.396.- € als WK bei den Einkünften aus nichtselbständiger Arbeit geltend. Mit dem Argument, ein Schuldzinsenabzug komme nur bis zur Aufnahme der nichtselbständigen Tätigkeit in Österreich in Betracht, berücksichtigte das Finanzamt nur zeitanteilig (2/12) 733.- €.

Mit seiner Klage machte der Kläger geltend, ihm stehe der volle Schuldzinsenabzug zu. Seine Absicht, in Deutschland eine Anstellung zu finden, habe er nicht aufgegeben. Wegen der schlechten Arbeitsmarktsituation habe er in Deutschland keinen Arbeitsplatz gefunden. Die Tätigkeit in Österreich sei zur Erlangung von Berufserfahrung zwingend notwendig.

Die Klage hatte jedoch keinen Erfolg. Das FG Rheinland-Pfalz führte u.a. aus, Schuldzinsen seien als WK abzugsfähig, wenn sie mit einer Einkunftsart in wirtschaftlichem Zusammenhang stünden. Bei vorab entstandenen WK – also WK, die im Hinblick auf eine künftige Tätigkeit anfielen – müsse zur steuerlichen Berücksichtigung allerdings ein ausreichend bestimmter wirtschaftlicher Zusammenhang zwischen den Aufwendungen und der Einkunftsart bestehen, in deren Rahmen der Abzug begehrt werde. Daher seien die Zinsen Januar und Februar 2004 – wie vom Finanzamt so ausgeführt – abzugsfähig, denn sie hätten bis dahin mit einer auf die Erzielung steuerpflichtiger Einnahmen gerichteten Tätigkeit in wirtschaftlichem Zusammenhang gestanden. Somit hätten die Zinsen Januar und Februar als vorab entstandene WK berücksichtigt werden können. Demgegenüber bestehe zu denjenigen steuerpflichtigen Einkünften, die der Kläger möglicherweise nach seiner Rückkehr nach Deutschland erzielen wolle, allenfalls ein nicht ausreichender mittelbarer und nur entfernter Zusammenhang. Damit hingen die streitigen WK wirtschaftlich mit Einkünften zusammen, die aus einer in Österreich ausgeübten nichtselbständigen Tätigkeit erzielt würden, die in Deutschland nicht steuerpflichtig seien. Schon deswegen könnten die streitigen Aufwendungen nicht als WK in Deutschland berücksichtigt werden.

Nach alledem komme es auf die Frage, welche Folge sich aus der Gesetzesänderung ergebe, wonach ab dem Veranlagungszeitraum 2004 Kosten für eine erstmalige Berufsausbildung und für ein Erststudium nur mit bis zu 4.000.-€ im Kalenderjahr als Sonderausgaben berücksichtigt werden könnten, nicht mehr an.

Das Urteil ist noch nicht rechtskräftig, die Revision wurde nicht zugelassen.

Finanzgericht Rheinland-Pfalz, Urteil vom 28. Oktober 2008 – 3 K 2129/06