Grundsätzlich haften die Gesellschafter einer Gesellschaft bürgerlichen Rechts für alle Verbindlichkeiten der Gesellschaft auch persönlich. Diese Haftung kann, wie der Bundesgerichtshof in einem jetzt veröffentlichten Urteil erneut entschieden hat, jedoch durch Vereinbarung mit dem Gläubiger beschränkt werden:
Die im Darlehensvertrag einer kreditsuchenden BGB-Gesellschaft enthaltene Ver-pflichtung der Gesellschafter, sich in Höhe der auf ihre jeweilige Gesellschaftsbe-teiligung entfallenden Verbindlichkeit der sofortigen Zwangsvollstreckung in ihr gesamtes Vermögen zu unterwerfen, dient nicht nur Sicherungszwecken, sondern auch dazu, die darlehensvertragliche Haftung der Gesellschafter zu beschränken.
BGH, Versäumnisurteil vom 25. Oktober 2005 – XI ZR 402/03