„Das ist mein Essen Du Schmock!“ – trotzdem Halterhaftung bei Hundebiss

Wenn ein Hund einen Menschen beisst, hat der Verletzte grundsätzlich zunächst einmal einen Anspruch nach § 833 BGB:

„Wird durch ein Tier ein Mensch getötet oder der Körper oder die Gesundheit eines Menschen verletzt oder eine Sache beschädigt, so ist derjenige, welcher das Tier hält, verpflichtet, dem Verletzten den daraus entstehenden Schaden zu ersetzen.“

Das Landgericht Frankenthal hat nun einer Klägerin einen Anspruch auf Schmerzensgeld in Höhe von € 4.000 wegen eines Hundebisses zuerkannt, weil ihr ein Hund in das linke Ohr gebissen hatte – obgleich der Hundehalter eingewandt hatte, dass sich die Klägerin trotz Warnung falsch verhalten habe.

Was war passiert?

Die Frau hatte sich zuvor zu dem ihr vertrauten Rottweiler-Rüden hinuntergebeugt und ihn am Kopf gestreichelt. Das hat das Landgericht Frankenthal nach den konkreten Umständen jedoch nicht als Mitverschulden der verletzten Frau gewertet.

Die Frau war zu Besuch bei ihrer Freundin und man saß gemeinsam in der Küche. Mit dabei war auch der Rottweiler-Rüde des Bruders der Freundin, mit dem die junge Frau gut vertraut war. Schon oft zuvor hatte sie mit ihm ohne Probleme gespielt und gekuschelt, doch diesmal schnappte der Hund nach ihr und biss ihr in das linke Ohr. Die Wunde musste mit zahlreichen Stichen genäht werden; die Frau war mehr als eine Woche lang arbeitsunfähig und klagt noch immer über fortbestehende Schmerzen bei Druck- und Kälteeinwirkungen.

Der als Halter des Rottweilers verklagte Bruder der Freundin warf der verletzten Frau vor, sie habe den Unfall durch ihr Verhalten erheblich mitverschuldet. Denn sie habe sich zu dem Tier hinuntergebeugt und ihn gestört.

Dem ist das Landgericht Frankenthal nicht gefolgt. Sie hat zunächst klargestellt, dass ein Hundehalter haftet, wenn sein Haustier einen anderen Menschen verletzt, auch wenn ihm kein falsches Verhalten vorzuwerfen ist. Denn die Haftung für ein Haustier, das nicht zur Berufsausübung gehalten wird, setzt ein Verschulden nicht voraus. Allerdings müsse sich der Verletzte im Einzelfall ein eigenes Fehlverhalten als Mitverschulden anrechnen lassen. Im konkreten Fall konnte ein solches nach Ansicht des Richters aber nicht bewiesen werden. Die bloße Hinwendung zu einem Tier, etwa durch Streicheln oder Umarmen, könne ein Mitverschulden nicht begründen. Dies gelte jedenfalls dann, wenn man das Tier schon eine geraume Zeit über kenne und es bisher kein aggressives Verhalten gegeben habe.

Den Einwand des Hundehalters, die Frau habe den Hund gestreichelt, obwohl dieser gerade am Fressen gewesen sei und man sie deutlich gewarnt habe, sah das Landgericht Frankenthal nicht als bewiesen an. Die Beweislast für ein solches Mitverschulden liege in solchen Fällen aber beim Tierhalter selbst. Zweifel gingen deshalb zu seinen Lasten.

Landgericht Frankenthal, Urteil vom 04.11.2022 – 9 O 42/21

Anmerkung:

Vorliegend kam es zu einer vollen Verurteilung des Hundehalters nur deshalb, weil er die Warnung, dass der Hund beim Fressen nicht gestört werden dürfe, nicht beweisen konnte.