Dauerschulden und Rahmenkredite

Im Bereich der Gewerbesteuer ist immer wieder streitig, inwieweit Darlehn als Dauerschulden anzusehen sind und die hierfür getätigten (Zins-)Aufwendungen daher nicht beim Gewerbeertrag in Abzug gebracht werden dürfen.

Für den Fall eines immer Wieder mit neuen Darlehn in Anspruch genommenen Rahmenkreditvertrages hat diese Frage jetzt der BFH geklärt: Wird aufgrund eines Rahmenkreditvertrages und einer hierfür abgegebenen Garantieerklärung der Muttergesellschaft eine Vielzahl von Krediten zur Finanzierung eigener und fremder Handelsgeschäfte ohne zeitliche Unterbrechung in Anspruch genommen, können Dauerschulden vorliegen, wenn der Zusammenhang zwischen den einzelnen laufenden Geschäften und dem Kredit nicht vertraglich begründet und bei der Abwicklung des Kredits auch tatsächlich gewahrt wird.

Eine Schuld mit wechselndem Bestand ist nicht nur in Höhe des Mindestbestandes als Dauerschuld anzusehen.
Bundesfinanzhof, Urteil vom 31. Mai 2005 – I R 73/03

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