Der im Hausflur abgestellte Kinderwagen ist immer wieder ein Zankapfel.
Ein Vermieter hatte beim Amtsgericht Aachen den Erlaß einer einstweiligen Verfügung gegen Mieter auf Unterlassung des Abstellens eines Kinderwagens im Hausflur beantragt.
Das Amtsgericht Aachen hat den Antrag als unbegründet zurückgewiesen, da die Voraussetzungen der §§ 935, 940 ZPO nicht erfüllt waren.
In einem solchen Fall besteht bereits kein Verfügungsanspruch des Vermieters auf Unterlassung des Abstellens des Kinderwagens im Hausflur gegen die Mieter.
Ein solcher Anspruch kann sich zwar aus § 535 BGB ergeben. Dies ist jedoch nur dann der Fall, soweit Mitbewohner in der Nutzung und Zweckbestimmung des Hausflures unangemessen eingeschränkt werden oder kein schutzwürdiges Interesse des Mieters besteht, den Kinderwagen im Hausflur abzustellen.
Das schutzwürdige Interesse der Mieter daran, den Kinderwagen im Hausflur abzustellen, ergibt sich bereits daraus, dass es den Mietern nicht zumutbar ist, den Kinderwagen bei jedem Gebrauch die fünf Stufen zu ihrer Wohnung hoch zu tragen. Dies ist für die Mutter insbesondere aufgrund ihrer Rückenerkrankung, die sich durch Vorlage eines Attestes nachgewiesen hat, nicht zumutbar. Eine andere ernsthaft in Betracht kommende Möglichkeit, den Kinderwagen abzustellen, ist nicht ersichtlich. Sofern der Vermieter der Ansicht ist, die Mieter könnten den Wagen in ihrer Garage abzustellen, ist dem nicht zu folgen, so das Amtsgericht Aachen. Eine Garage dient dem Abstellen von Kraftfahrzeugen und ist nicht zum Abstellen von Kinderwagen gedacht.
Es ist auch nicht ersichtlich, dass die Nutzung und Zweckbestimmung des Hausflures durch das Abstellen des Kinderwagens unangemessen eingeschränkt wird. Eine Beeinträchtigung der Mitmieter dergestalt, dass diese nicht mehr an ihre Briefkästen gelangen würden oder ähnliches, wurde vom Vermieter nicht behauptet. Der Vermieter kann sich auch diesbezüglich nicht mit Erfolg darauf berufen, dass der Fluchtweg im Treppenhaus durch das Abstellen des Kinderwagens eingeschränkt sei. Auch unter Berücksichtigung der Vorschriften aus der Landesbauordnung des Landes Nordrhein-Westfalen ist nicht ersichtlich, dass der Fluchtweg vorliegend derartig eingeschränkt ist, dass dies ein überwiegendes Interesse des Vermieters gegenüber dem Interesse der Mieter rechtfertigen könnte. Auch unter Zugrundelegung des Vortrags des Vermieters ist im Eingangsbereich an der engsten Stelle noch Platz von 71 cm vorhanden. Dieser Platz ist ausreichend, damit Personen im Gefahrenfall fliehen können. Hierbei ist auch zu berücksichtigen, dass es sich bei dem Kinderwagen nicht um ein starres Hindernis handelt, das auch leicht wegzubewegen ist. Hinzu kommt, dass lediglich der Weg in den Keller und nicht der Weg zu den übrigen Wohnungen beeinträchtigt ist. Eine im Keller befindliche Person kann jedoch auch dann gefahrlos ins Freie gelangen, wenn ein Platz von 71 cm vorhanden ist. An dieser Einschätzung des Gerichts vermochte auch ein seitens des Vermieters vorgelegtes Schreiben des Oberbürgermeisters der Stadt B an ihn nichts zu ändern. Aus diesem ergibt sich zwar, dass die nutzbare Treppen- und Podestbreite 1 Meter betragen muss. Ein Anlass für ein ordnungsbehördliches Einschreiten stellt die Anfrage des Vermieters jedoch offensichtlich nicht dar.
Dass das Abstellen des Kinderwagens darüber hinaus die Öffnung der Hauseingangstüre beeinträchtigt, hat sich in der Beweisaufnahme nicht erwiesen. Insofern bekundete eine Zeugin glaubhaft, dass die Beeinträchtigung allein darin liegt, dass man fast gegen den Kinderwagen läuft, wenn man die Hauseingangstüre öffnet. Eine weitergehende Beeinträchtigung dergestalt, dass sich die Türe nicht öffnen ließe, verneinte die Zeugin eindeutig.
Auch aus § 20 Ziff. 2 des zwischen den Parteien geschlossenen Mietvertrages ergibt sich kein Anspruch des Vermieters. Ob die Klausel nach §§ 305 ff. BGB wirksam ist, kann dabei offen bleiben. Denn die Klausel verbietet das Abstellen von Kinderwagen im Hausflur lediglich dann, wenn kein besonderes Interesse des Mieters und eine Beeinträchtigung der Mitmieter vorliegt. Dies bedeutet, dass eine Abwägung der Interessen zu erfolgen hat, die nach dem oben gesagten zu dem Ergebnis kommt, dass das Interesse der Verfügungsbeklagten überwiegt.
Amtsgericht Aachen, Urteil vom 30.11.2007 – 84 C 512/07