Der Mieter hat Anspruch auf eine ausreichende Stromversorgung

Eine Vermieterin verlangte von dem von ihr verklagten Mieter Zahlung rückständiger Miete und Räumung der vermieteten Altbauwohnung.

Der Mieter wandte ein, er habe die Miete u.a. wegen einer zu schwachen Stromversorgung gemindert.

Dieser Fall fand den Weg zum Bundesgerichtshof, welcher entschied, daß ein Wohnungsmieter grundsätzlich Anspruch auf eine Elektrizitätsversorgung hat, die zumindest den Betrieb eines größeren Haushaltsgerätes (z. B. Waschmaschine) und gleichzeitig weiterer haushaltsüblicher Geräte ermöglicht.

Zu dem konkreten Fall:

In dem 1985 geschlossenen Formularmietvertrag heißt es unter anderem:

„Der Mieter ist berechtigt, in den Räumen Haushaltsmaschinen (z.B. Wasch- und Geschirrspülmaschinen, Trockenautomaten) aufzustellen, wenn und soweit die Kapazität der vorhandenen Installationen ausreicht und Belästigungen der Hausbewohner und Nachbarn sowie Beeinträchtigungen der Mietsache und des Grundstücks nicht zu erwarten sind. Im Falle des Anschlusses von Elektrogeräten, die zu einer Überlastung des vorhandenen Netzes führen, ist der Mieter verpflichtet, die Kosten der Verstärkung oder sonstigen Änderung des Netzes zu tragen (einschließlich der Energieumstellungs- und Folgekosten).“

Der Beklagte hat die Miete wegen zu schwacher Stromversorgung der Wohnung und wegen weiterer behaupteter Mängel gemindert. Die daraufhin von der Vermieterin erhobene Klage auf Räumung und auf Zahlung rückständiger Miete ist vom Amtsgericht abgewiesen worden. Das Landgericht hat der Klage stattgegeben.

Die dagegen gerichtete Revision des Beklagten zum Bundesgerichtshof hatte Erfolg. Der Bundesgerichtshof hat seine Rechtsprechung bekräftigt, dass auch der Mieter einer nicht modernisierten Altbauwohnung grundsätzlich einen Anspruch auf eine Elektrizitätsversorgung habe, die zumindest den Betrieb eines größeren Haushaltsgerätes (z. B. Waschmaschine) und gleichzeitig weiterer haushaltsüblicher Geräte (z. B. Staubsauger) ermöglicht. Zu Unrecht habe das Landgericht angenommen, dass die Parteien im entschiedenen Fall einen davon abweichenden Standard vereinbart hätten. Ein unter dem Mindeststandard liegender Zustand sei nur dann vertragsgemäß, wenn er eindeutig vereinbart sei. Eine solche eindeutige Vereinbarung im Hinblick auf die Elektroinstallation ergäbe sich aus der zitierten Bestimmung im Mietvertrag nicht, denn dieser lasse sich nicht entnehmen, dass die vorhandene Stromversorgung den Einsatz üblicher Haushaltsmaschinen nicht erlaube und somit nicht dem Mindeststandard genüge.

Außerdem, so der Bundesgerichtshof, sei die zitierte Regelung wegen unangemessener Benachteiligung des Mieters gemäß § 307 BGB unwirksam. Denn der Mieter müsse danach bei einer Überlastung der Elektroanlage die Kosten der Verstärkung des Netzes unbegrenzt tragen und hätte selbst bei einem völlig defekten Elektronetz, an das überhaupt kein Gerät angeschlossen werden könne, keine Gewährleistungsansprüche gegen den Vermieter.

Der Bundesgerichtshof hat die Sache an das Landgericht zurückverwiesen, weil weitere Feststellungen zu den vom Beklagten behaupteten Mängeln erforderlich sind.

Bundesgerichtshof, Urteil vom 10. Februar 2010 – VIII ZR 343/08