Freilaufender Hund – Ob Angriff oder Spiel: Halter haftet

Immer wieder kommt es vor, dass Hundehalter ihren Hund frei laufen lassen, obwohl er nicht abrufbar ist.

Wie sieht es nun aus, wenn einem joggenden Hundehalter mit angeleintem Hund ein fremder Hund entgegenkommt, der offensichtlich nicht abrufbar ist? Wer haftet, wenn der Jogger – aus seiner Sicht notwendige – Abwehrmassnahmen ergreift und dabei zu Schaden kommt?

Das Oberlandesgericht Koblenz hat sich nun recht eindeutig zugunsten des Halters des angeleinten Hundes positioniert.

In dem entschiedenen Fall joggte der Kläger im Wald und führte seinen Hund an der Leine.

Zur gleichen Zeit gingen dort der Beklagte und seine Ehefrau mit ihrem Hund spazieren. Der Beklagte hatte seinen Hund nicht angeleint.

Nach der örtlichen Gefahrenabwehrverordnung bestand die Verpflichtung, Hunde außerhalb bebauter Ortslagen umgehend und ohne Aufforderung anzuleinen, wenn sich andere Personen nähern oder sichtbar werden. Der Hund des Beklagten verschwand schließlich aus dessen Sichtweite und rannte zum Kläger. Dieser rief die für ihn nicht sichtbaren Hundehalter auf, ihren Hund zurückzurufen und anzuleinen. Trotz entsprechender Rufe des Beklagten kam sein Hund aber nicht zu ihm zurück. Bei dem Versuch, den Hund des Beklagten mit einem Ast von sich fernzuhalten, rutschte der Kläger aus und zog sich eine Ruptur der Quadrizepssehne zu, welche operativ versorgt wurde.

Den dadurch erlittenen Schaden verlangte der Kläger nun vom Beklagten.

Der Beklagte hat sich hiergegen mit der Argumentation gewehrt, dass sein Hund lediglich die vom Kläger mitgeführte Hündin umtänzelt habe, um mit dieser zu spielen. Der Hund habe sich erkennbar nicht aggressiv verhalten. Die Abwehrhandlung des Klägers sei daher nicht erforderlich gewesen, weshalb er nicht für die dem Kläger entstandenen Schäden hafte. Zumindest habe sich der Kläger ein Mitverschulden anrechnen zu lassen.

In erster Instanz hatte das Landgericht Mainz die uneingeschränkte Haftung des Beklagten für die dem Kläger aus dem Angriff des Hundes entstandenen und noch entstehenden Schäden festgestellt.

Diese Entscheidung hat das Oberlandesgericht Koblenz als Berufungsinstanz bestätigt:

Der Beklagte haftet für die Schäden des Klägers, weil er gegen die örtliche Gefahrenabwehrverordnung verstoßen habe, indem er seinen Hund im Wald außerhalb seiner eigenen Sichtweite laufen ließ und damit nicht mehr jederzeit anleinen konnte. Ohne Bedeutung für die Entscheidung sei, so das Oberlandesgericht Koblenz, ob der Hund des Beklagten nur mit der vom Kläger mitgeführten Hündin habe spielen wollen. Es sei dem Spaziergänger (mit oder ohne eigenen Hund) unter Berücksichtigung der Unberechenbarkeit tierischen Verhaltens nicht zumutbar, zunächst das Verhalten des Hundes auf seine Gefährlichkeit zu analysieren und zu bewerten, und damit Gefahr zu laufen, das Verhalten eventuell falsch zu interpretieren. Gelange ein fremder Hund unangeleint und ohne Kontrolle durch den Halter in die Nähe eines Spaziergängers, dürfe dieser effektive Abwehrmaßnahmen ergreifen. Verletze er sich hierbei, treffe ihn kein Mitverschulden und hafte der Hundehalter in vollem Umfang.

Oberlandesgericht Koblenz, Beschluss vom 18.10.2018 – 1 U 599/18