Das Abbrechen eines Zahns beim Verzehr eines aus verschiedenen Fleischstücken und Hackfleischröllchen bestehenden Gerichts ist nicht nach der Lebenserfahrung typischerweise auf das Vorhandensein eines in der Hackfleischmasse verborgenen festen (Fremd-)Körpers zurückzuführen. Dem Geschädigten kommt dafür folglich nicht der Beweis des ersten Anscheins zugute.
Also Vorsicht beim Zubeisen – und den Fremdkörper wieder ausspucken…
Bundgerichtshof, Urteil vom 5. April 2006 – VIII ZR 283/05