Kaum hat die Landesregierung NRW Lockerungen der Beschränkungen aufgrund der Corona-Pandemie bekanntgegeben, ziehen auch die Arbeitsgerichte nach.
Das Landesarbeitsgericht Köln hat heute folgendes bekanntgegeben:
„Im Zuge der Corona-Krise ist der Dienstbetrieb des Landesarbeitsgerichts Köln und seiner Arbeitsgerichte in den vergangenen Wochen auf das zwingend erforderliche Maß beschränkt worden. Nunmehr soll in Anlehnung an eine Empfehlung des Justizministeriums der Sitzungsbetrieb an den Gerichten schrittweise wieder aufgenommen werden. Dieses Vorhaben steht unter dem Primat, die Vorgaben des Robert-Koch-Instituts zum Infektionsschutz bei gleichzeitiger Gewährleistung effektiver Arbeitsumstände einzuhalten. Die ergriffenen Maßnahmen sind jeweils an die örtlichen Gegebenheiten der Arbeitsgerichte angepasst.
Allgemein gilt, dass die Abläufe des Sitzungsbetriebs entzerrt werden müssen. Die Sitzungs- und Wartebereiche werden dabei so ausgestaltet, dass ein Mindestabstand zwischen allen Beteiligten eingehalten werden kann und eine Ansteckungsgefahr soweit als möglich minimiert wird. Außerdem soll – vorbehaltlich der richterlichen Unabhängigkeit – die Terminierungspraxis so strukturiert werden, dass eine Begegnung zwischen den Beteiligten auf ein Mindestmaß zurückgeführt wird. Dem wird zusätzlich durch eine veränderte Sitzungssaalbelegung, die auch Gerichtsverhandlungen am Nachmittag beinhalten kann, Rechnung getragen.
Der Zutritt zu den Gerichtsgebäuden für Publikumsverkehr ist nur unter Wahrung der Empfehlungen des Robert-Koch-Instituts zugelassen; bei bestehenden Anhaltspunkten für eine Corona-Infektion oder dem Kontakt zu einer infizierten Person innerhalb der letzten 14 Tage kann der Zutritt versagt werden. In den Sälen wird der für die Öffentlichkeit vorgesehene Bereich in der Bestuhlung ausgedünnt. Dies hat eine entsprechende Kapazitätseinschränkung zur Folge.“
Landesarbeitsgericht Köln, Pressemitteilung vom 21.04.2020
Anmerkung:
Wie die Ausgestaltung der Termine und z.B. auch eine Beratung zwischen Rechtsanwalt und Mandant während eines Verhandlungstermin unter Wahrung des Mindestabstandes wirklich stattfinden soll, wird hierbei verschwiegen. Wirkliche Konzepte gibt es offensichtlich noch nicht – man wird abwarten müssen…