Steht dem Chefarzt Krankenhauspersonal sowohl für die Beschäftigung als Angestellter als auch für dessen freiberufliche Tätigkeit zur Verfügung und lädt der Chefarzt dieses Personal auf eine Weihnachtsfeier ein, darf er die dabei entstandenen Kosten nach Ansicht des Niedersächsischen Finanzgerichts als Betriebsausgaben von seinem Gewinn abziehen. Die Finanzverwaltung war hier bisher stets anderer Ansicht: Die Weihnachtsfeier werde nicht aus freiberuflichen Gründen, sondern vielmehr aus der gesellschaftlichen Position des Chefarztes begründet. Die Kosten sind deshalb grundsätzlich den Kosten der privaten Lebensführung zuzuordnen und dürfen sich so nicht Gewinn mindernd auswirken.
Bleibt noch darauf hinzuweisen, daß dieses Urteil selbstverständlich auch für andere Berufe herangezogen werden kann..
Finanzgericht Niedersachsen, – 4 K 30/96