Die Gerichte im Oberlandesgerichtsbezirk Köln normalisieren ihren Betrieb

Auch die Gerichte im Oberlandesgerichtsbezirk Köln fahren ihren Betrieb wieder hoch.

Die Gerichte wollen dabei Augenmaß walten lassen. Der Gesundheitsschutz genieße weiter höchste Priorität. Während in den letzten Wochen vor allem eilbedürftige Fälle entschieden und Aufgaben ohne Publikumsverkehr bearbeitet wurden, würden nun schrittweise weitere Tätigkeitsbereiche wieder aufgenommen. Leitlinie bleibe, die Empfehlungen des Robert-Koch-Instituts zur Vermeidung von Ansteckungsgefahren einzuhalten.

Das bedeute derzeit für die Gerichte imKölner Oberlandesgerichtsbezirk – d.h. in den Landgerichtsbezirken Aachen, Bonn und Köln -:

  • Gerichtsverhandlungen werden über den Eilbetrieb hinaus schrittweise wieder aufgenommen. In den Verhandlungssälen wird für ausreichenden Abstand zwischen den Anwesenden gesorgt. Ob weitere Sicherheitsvorkehrungen erforderlich sind, bestimmt sich im jeweiligen Einzelfall.
  • Die Sitzungstermine werden entzerrt und die Öffnungszeiten der Gerichte werden teilweise verlängert. Damit sollen die Engpässe ausgeglichen werden, die dadurch entstehen, dass wegen der Abstandsregelungen nicht alle Sitzungssäle unverändert genutzt werden können. Wir bitten um Verständnis der Beteiligten im Fall von Gerichtsterminen zu ungewöhnlichen Zeiten, etwa in den Abendstunden oder an Samstagen.
  • Zur Vermeidung von Ansteckungsgefahren soll der Publikumsverkehr in vielen Gerichtsgebäuden weiter reduziert bleiben. Wenn dies möglich ist, sind Anträge weiter schriftlich einzureichen. Für persönliche Vorsprachen – etwa in Nachlasssachen oder bei Kirchenaustritten – sind weiter vorab Termine zu vereinbaren. Zuschauer an öffentlichen Gerichtsverhandlungen dürfen die Gerichtsgebäude weiter uneingeschränkt betreten.
  • Für den Selbst- und Fremdschutz hat die Bundesregierung das Tragen von Atemschutzmasken in der Öffentlichkeit empfohlen. Die Gerichte schließen sich dieser Empfehlung an und bitten auch bei den Eingangskontrollen in den Gerichten die Masken nur abzunehmen, wenn sie dazu aufgefordert werden. Ob es sich empfiehlt, die Masken auch im Gerichtsgebäude zu tragen, bestimmt sich im jeweiligen Einzelfall.

Oberlandesgericht Köln, Pressemitteilung vom 20.04.2020