Bei dem Thema der Haftung eines Hundehalters geht es üblicher Weise darum, dass ein Hund gebissen hat (wie zum Beispiel in den Fällen, in denen wir hier und hier berichtet haben) oder es einen Sturz gab aufgrund eines einfach im Weg rumliegenden schlafenden Hundes.
Das Oberlandesgericht Karlsruhe musste nun über einen Fall entscheiden, in dem Reiter Schadenersatzansprüche gegen einen Hundehalter geltend machten, weil sie – angeblich – von ihren Pferden abgeworfen wurden, weil der Hundehalter seine Hundepfeife genutzt hatte.
Im Einzelnen:
Der Kläger und seine Begleiterin wurden bei einem Ausritt in der Nähe von Jöhlingen im August 2014 von ihren Pferden abgeworfen und erlitten Verletzungen. Die beklagte Hundehalterin führte ihren Hund aus. Der freilaufende Hund folgte den Pferden des Klägers und seiner Begleiterin. Die Beklagte pfiff zunächst einmal, dann noch mindestens ein weiteres Mal mit der Hundepfeife, um den Hund zur Umkehr zu bewegen. Dies gelang, allerdings gingen die Pferde des Klägers und seiner Begleiterin durch und warfen beide Reiter ab.
Der Kläger behauptet, die Pferde hätten wegen der Pfiffe der Beklagten und wegen des herannahenden Hundes der Beklagten gescheut. Die Beklagte hafte daher für die durch den Sturz des Klägers und seiner Begleiterin verursachten Verletzungen. Die Haftpflichtversicherung der Beklagten bezahlte 1.000 EUR Schmerzensgeld an den Kläger. Dieser fordert mit der Klage weitere 4.000 EUR Schmerzensgeld sowie die Feststellung, dass die Beklagte für alle Unfallfolgen hafte.
Das Landgericht Karlsruhe nahm an, dass die Beklagte mit einer Quote von 30 Prozent für die Unfallfolgen haftet. Die Beklagte hätte nach Auffassung des Landgerichts nach dem ersten Pfiff mit der Hundepfeife keine weiteren Pfiffe abgeben dürfen. Die Hundehalterin hätte erkennen können und müssen, dass die Pferde auf ihre weiteren Pfiffe reagieren würden.
Die gegen dieses Urteil gerichtete Berufung beider Parteien führte zur Abweisung der Klage durch das Oberlandesgericht Karlsruhe.
Die Pfiffe mit der Hundepfeife stufte das Oberlandesgericht Karlsruhe als angemessene und naheliegende Reaktion der Beklagten auf das Verhalten des Hundes ein. Es konnte nicht festgestellt werden, dass die Hundehalterin eine Schreckreaktion der Pferde auf die Pfiffe wahrgenommen hat. Die Beklagte haftet auch nicht als Hundehalterin für die Folgen des Unfalls. Der Kläger konnte nicht beweisen, dass das Durchgehen der Pferde durch den Hund verursacht wurde. Grund für die Reaktion der Pferde waren vielmehr – auch nach Darstellung des Klägers selbst – die Pfiffe der beklagten Hundehalterin, die in der konkreten Situation aber sozialadäquat waren.
Oberlandesgericht Karlsruhe, Urteil vom 03.08.2017 – 7 U 200/16