Die „konkrete Gefahr“ durch 4 Schäferhunde dank einer einzigen Zeugenaussage

Der Bayerische Verwaltungsgerichtshof hatte im Rahmen eines Antrages auf Zulassung der Berufung gegen eine Entscheidung des Verwaltungsgerichts Ansbach1 über die Frage zu entscheiden, ob die von der beklagten Behörde ausgesprochene Verpflichtung eines Hundehalters „die derzeit in seinem Haushalt gehaltenen vier Schäferhunde“ im öffentlichen Verkehrsraum innerhalb geschlossener Ortslage stets angeleint zu führen, rechtmässig ist.

Der Antrag auf Zulassung der Berufung blieb beim Bayerischen Verwaltungsgerichtshof erfolglos, weil sich aus dem Vortrag des Klägers die geltend gemachten ernstlichen Zweifel an der Richtigkeit des angefochtenen Urteils nicht ergeben, so der Verwaltungsgerichtshof.

Ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des Urteils im Sinn von § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO bestünden dann, wenn der Kläger im Zulassungsverfahren einen einzelnen tragenden Rechtssatz oder eine einzelne erhebliche Tatsachenfeststellung des Erstgerichts mit schlüssigen Gegenargumenten infrage gestellt hätte2. Dies ist jedoch nicht der Fall.

Der Kläger begründet seinen Angriff auf das Urteil des Verwaltungsgerichts Ansbach1 mit dem Vortrag, das Verwaltungsgericht Ansbach habe zu Unrecht eine von seinen Hunden ausgehende konkrete Gefahr angenommen und sich dabei in erster Linie auf die Aussage des Zeugen T. gestützt; es habe jedoch dessen Aussage als schlüssig und widerspruchsfrei bewertet, ohne objektive Bewertungskriterien heranzuziehen, und die Aussage ausschließlich mit dem Inhalt eines Schreibens von T. an die Beklagte abgeglichen. Dabei habe sich der Zeuge noch nicht einmal an das genaue Datum des angeblichen Vorfalls mit den Hunden des Klägers erinnern, vielmehr nur eine grobe Einordnung „in etwa im Herbst 2014“ vornehmen können. Hätte es sich aber wirklich um ein bemerkenswertes Ereignis für den Zeugen gehandelt, müsse ihm mindestens noch das Datum in Erinnerung sein, zumal der Vorgang nicht so lange zurückliege, dass von einem Vergessen ausgegangen werden könne. Aus der Aussage des Zeugen ergebe sich auch keine von den Hunden ausgehende Gefahr.

Mit diesen Ausführungen vermag der Kläger die Begründung des Verwaltungsgerichts zur konkreten Gefahr, mit der die Anordnung des Leinenzwangs gerechtfertigt wird, nicht ernstlich in Zweifel zu ziehen.

Er zeigt keine substantiierten tatsächlichen Umstände auf, aus denen sich die gesicherte Möglichkeit ergibt, dass die erstinstanzliche Entscheidung im Hinblick auf die Beurteilung der konkreten Gefahr unrichtig ist3. Die bloße Möglichkeit einer anderen Beurteilung der Glaubwürdigkeit des Zeugen T. und damit des Ergebnisses der Beweisaufnahme (vgl. § 108 Abs. 1 Satz 1 VwGO) allein genügt zur Begründung ernstlicher Zweifel nicht. Soweit sich das tatsächliche Vorbringen im Zulassungsverfahren – wie im vorliegenden Fall – auf die vom Verwaltungsgericht Ansbach vorgenommene Sachverhalts- und Beweiswürdigung bezieht, kommt eine Zulassung der Berufung wegen ernstlicher Zweifel im Sinne des § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO nur in Betracht, wenn aufgezeigt wird, dass die Richtigkeit der richterlichen Überzeugungsbildung mangelhaft ist, weil das Verwaltungsgericht mit Blick auf entscheidungserhebliche Tatsachen von einem unzutreffenden Sachverhalt ausgegangen ist oder die Beweiserhebung gedankliche Lücken oder Ungereimtheiten aufweist, was insbesondere bei einer Verletzung von gesetzlichen Beweisregeln, Denkgesetzen oder allgemeinen Erfahrungssätzen, bei aktenwidrig angenommenem Sachverhalt oder offensichtlich sachwidriger und damit willkürlicher Beweiswürdigung anzunehmen ist4.

Derartige Mängel in der verwaltungsgerichtlichen Überzeugungsbildung, die auf eine völlig unvertretbare Beweiswürdigung hinauslaufen, werden mit der Zulassungsbegründung jedoch nicht dargetan und sind auch nicht ersichtlich. Vielmehr ist die aufgrund der Zeugenaussage gewonnene Überzeugung des Erstgerichts, der für die Beurteilung der konkreten Gefahr maßgebliche Vorfall im Herbst 2014 habe sich so, wie von T. geschildert, abgespielt, nicht nur nachvollziehbar, sondern auch naheliegend. Das vom Kläger insbesondere hervorgehobene mangelhafte „Erinnerungsvermögen“ des Zeugen bezog sich dabei – trotz der insoweit nicht eindeutigen Wiedergabe in der Niederschrift über die mündliche Verhandlung – ausschließlich auf den genauen Zeitpunkt des vom Verwaltungsgericht als maßgeblich angesehenen Vorfalls, nicht jedoch auf den Ablauf des “Angriffs“ der Hunde im Einzelnen. Die Glaubwürdigkeit des Zeugen ist insbesondere nicht zwingend damit infrage gestellt, dass er sich nicht mehr an das genaue Datum des Vorfalls erinnern konnte, obwohl er zum Zeitpunkt seiner Aussage noch nicht so weit in der Vergangenheit lag, dass man das Datum „gewöhnlich“ vergessen hat. Es entspricht vielmehr allgemeiner Lebenserfahrung, dass auch einmalige Ereignisse schon nach relativ kurzer Zeit nicht mehr mit ihrem exakten Datum benannt werden können, obwohl der genaue Geschehensablauf ohne Schwierigkeiten geschildert werden kann. Die vom Kläger geforderten „objektiven Bewertungskriterien“ für die Beurteilung der Glaubwürdigkeit eines Zeugen gibt es in dieser Form nicht; entscheidend ist vielmehr der vom Gericht in der mündlichen Verhandlung vom Zeugen gewonnene Gesamteindruck, in den neben dem Inhalt seiner Aussage sämtliche sonstigen Wahrnehmungen des Gerichts zur Person des Zeugen, die selbstverständlich auch subjektiver Natur sein können, einfließen. Auch der Abgleich des Inhalts der in der mündlichen Verhandlung gemachten Äußerungen mit zurückliegenden schriftlichen Äußerungen des Zeugen stellt einen „Baustein“ bei der Beurteilung seiner Glaubwürdigkeit dar. Das Verwaltungsgericht hat im Ergebnis den von ihm in der mündlichen Verhandlung gewonnenen Eindruck mit den Worten „schlüssig und im Wesentlichen widerspruchsfrei“ zusammengefasst und einen „Belastungseifer“ des Zeugen nicht erkennen können. Damit hat es eine tragfähige Grundlage für seine innere Überzeugungsbildung wiedergegeben und so dem Gebot der freien Beweiswürdigung des § 108 Abs. 1 VwGO Rechnung getragen. Anhaltspunkte für die geltend gemachte fehlerhafte Beweiswürdigung liegen daher nicht vor.

Das Verwaltungsgericht hat die angenommene konkrete Gefahr im Übrigen nicht nur mit dem vom Zeugen bestätigten Vorfall begründet, sondern auch unter Hinweis auf die ständige Rechtsprechung des Senats5; danach geht von großen Hunden – wie den Schäferhunden des Klägers -, die auf öffentlichen Straßen und Wegen mit relevantem Publikumsverkehr frei umherlaufen oder die nicht ausbruchssicher untergebracht sind, in der Regel eine konkrete Gefahr im Sinn von Art. 18 Abs. 2 i.V.m. Abs. 1 Satz 1 LStVG für Leib und Leben Dritter aus, ohne dass es schon zu Beißvorfällen gekommen sein müsste. Das Verwaltungsgericht Ansbach hat diese Überlegung in seinem Urteil ebenfalls als maßgeblich für das Vorliegen einer konkreten Gefahr angesehen. Hierauf geht die Zulassungsbegründung nicht ein.

Bayerischer Verwaltungsgerichtshof, Beschluss vom 11.04.2017 – 10 ZB 16.2594

  1. VG Ansbach, Urteil vom 09.08.2016 – AN 15 K 16.00396 [] []
  2. BVerfG, Beschluss vom 09.06.2016 – 1 BvR 2453/12 []
  3. BVerfG, Beschluss vom 20.12.2010 – 1 BvR 2011/10 []
  4. BayVGH, Beschlüsse vom 05.07.2016 – 10 ZB 14.1402; vom 14.03.2016 – 15 ZB 16.168; vom 09.10.2013 – 10 ZB 13.1725; OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 17.05.2016 – OVG 11 N 36.15; Niedersächsisches OVG, Beschluss vom 17.05.2016 – 8 LA 40/16 []
  5. BayVGH, Urteil vom 06.04.2016 – 10 B 14.1054 []