Die Kosten für die Unterbringung der Eltern im Pflegeheim und die Einkommensteuer

Die Unterbringung in einem Pflegeheim ist teuer – ob mit oder ohne Pflegestufe.

Diese Kosten können im Rahmen des § 35a Abs. 2 S. 2 EStG steuerlich geltend gemacht werden:

Für andere als in Absatz 1 aufgeführte haushaltsnahe Beschäftigungsverhältnisse oder für die Inanspruchnahme von haushaltsnahen Dienstleistungen, die nicht Dienstleistungen nach Absatz 3 sind, ermäßigt sich die tarifliche Einkommensteuer, vermindert um die sonstigen Steuerermäßigungen, auf Antrag um 20 Prozent, höchstens 4 000 Euro, der Aufwendungen des Steuerpflichtigen. Die Steuerermäßigung kann auch in Anspruch genommen werden für die Inanspruchnahme von Pflege- und Betreuungsleistungen sowie für Aufwendungen, die einem Steuerpflichtigen wegen der Unterbringung in einem Heim oder zur dauernden Pflege erwachsen, soweit darin Kosten für Dienstleistungen enthalten sind, die mit denen einer Hilfe im Haushalt vergleichbar sind.

Kann sich hierauf auch ein Kind berufen, welches die Unterbringungskosten eines Elternteils in einem Pflegeheim bezahlt?

Der Bundesfinanzhof hat diese Frage nun verneint und damit eine Entscheidung des Hessischen Finanzgerichts1 bestätigt.

Der Bundsfinanzhof ist im Rahmen des Rvisionsverfahrens zu dem Ergebnis gekommen, dass die Steuerermäßigung nach § 35a Abs. 2 Satz 2 zweiter Halbsatz EStG nur von dem Steuerpflichtigen in Anspruch genommen werden kann, dem Aufwendungen wegen seiner eigenen Unterbringung in einem Heim oder zu seiner eigenen dauernden Pflege erwachsen.

Zum Hintergrund der Entscheidung:

Die Mutter (M) des Klägers schloss mit einer Seniorenresidenz mit einen Wohn- und Betreuungsvertrag. M bewohnte in der Seniorenresidenz ein Ein-Bett-Zimmer. Sie war im Streitjahr in die (damalige) „Pflegestufe null“ eingestuft.

Die Seniorenresidenz buchte die Rechnungsbeträge für den Aufenthalt der M in der Einrichtung, die sich auf Unterkunft, Pflegeaufwand, Investitionskosten und Verpflegung bezogen, von einem Konto des Klägers ab.

Die Kläger machten in ihrer Einkommensteuererklärung Aufwendungen für Pflege und Verpflegung der M in der Seniorenresidenz gemäß § 35a EStG steuermindernd geltend, die das beklagte Finanzamt berücksichtigte. Unterhaltsleistungen an M erkannte das Finanzamt wegen der Höhe der Einkünfte und Bezüge der M ebenfalls nicht an.

Das Hessische Finanzgericht wies die Klage, mit der die Kläger nur noch die (anteiligen) Aufwendungen für Reinigung, Mahlzeiten und Wäscheservice nach § 35a EStG geltend gemacht hatten, ab1.
Die Entscheidung des Bundesfinanzhofs:

Nach § 35a Abs. 2 Satz 1 EStG ermäßigt sich die tarifliche Einkommensteuer für haushaltsnahe Beschäftigungsverhältnisse oder für die Inanspruchnahme von haushaltsnahen Dienstleistungen auf Antrag um 20 %, höchstens 4.000 EUR, der Aufwendungen des Steuerpflichtigen. Dies gilt auch für die Inanspruchnahme von Pflege- und Betreuungsleistungen sowie für Aufwendungen, die einem Steuerpflichtigen wegen der Unterbringung in einem Heim oder zur dauernden Pflege erwachsen, soweit darin Kosten für Dienstleistungen enthalten sind, die mit denen einer Hilfe im Haushalt vergleichbar sind (§ 35a Abs. 2 Satz 2 EStG).

Ebenso wie die Steuerermäßigung gemäß § 35a Abs. 2 Satz 1 EStG nur für die Inanspruchnahme von „eigenen“ haushaltsnahen Dienstleistungen beansprucht werden kann, kann die Steuerermäßigung nach § 35a Abs. 2 Satz 2 zweiter Halbsatz EStG nur der Steuerpflichtige in Anspruch nehmen, dem die Aufwendungen wegen seiner eigenen Unterbringung in einem Heim oder zur dauernden Pflege entstanden sind. Steuerpflichtiger i.S. des § 35a Abs. 2 Satz 2 zweiter Halbsatz EStG ist mithin die in einem Heim untergebrachte oder gepflegte Person, also der Leistungsempfänger. Steuerpflichtige, die für die Unterbringung oder Pflege anderer Personen aufkommen, können für diese Aufwendungen die Steuerermäßigung gemäß § 35a Abs. 2 Satz 2 zweiter Halbsatz EStG hingegen nicht beanspruchen, so der Bundesfinanzhof.

Nach diesen Grundsätzen kommt im Streitfall ein Abzug der klägerseits geltend gemachten Kosten nach § 35a Abs. 2 Satz 2 zweiter Halbsatz EStG nicht in Betracht, weil es sich nicht um Aufwendungen handelt, die dem Kläger wegen seiner eigenen Unterbringung in einem Heim oder zu seiner dauernden Pflege erwachsen sind. Der Kläger kann die Steuerermäßigung nicht für Aufwendungen geltend machen, die die Unterbringung oder Pflege der M betreffen.

Die Frage, ob M Aufwendungen des Klägers für ihre Unterbringung in dem Heim als Drittaufwand unter dem Gesichtspunkt des abgekürzten Zahlungswegs abziehen könnte, musste der Bundesfinanzhof im vorliegenden Fall nicht entscheiden.

Bundesfinanzhof, Urteil vom 03.04.2019 – VI R 19/17
ECLI:DE:BFH:2019:U.030419.VIR19.17.0

 

  1. Hessisches Finanzgericht, Urteil vom 28.02.2017 – 9 K 400/16 [] []