Sie haben Steuern hinterzogen? Dann dürften Sie sich in guter Gesellschaft befinden, denn fast jeder Deutsche dürfte schon einmal beim Finanzamt „geschwindelt“ haben, angefangen vom verschwiegenen Konto in der Schweiz über den zu Bewirtungsspesen mutierten netten Abend mit ein paar Freunden bis hin zur falschen Kilometerangabe für die Fahrt zum Arbeitsplatz.
So weit, so gut. Aber was ist, wenn Sie das Schwarzgeld benötigen? Oder wenn Ihnen das Risiko, das die Falschangabe auffällt, nun doch zu groß wird? Hier hat der Gesetzgeber mit der strafbefreienden Selbstanzeige die Möglichkeit geschaffen, die Steuerhinterziehung nachträglich wieder zu bereinigen.
Selbstanzeige – wann?
Voraussetzung für eine strafbefreiende Selbstanzeige ist zunächst, dass „nur“ eine Steuerhinterziehung vorliegt. Ist dagegen der seit 2002 geltende Straftatbestand der gewerbsmäßigen oder bandenmäßige Steuerhinterziehung (§ 370a AO) erfüllt, ist eine strafbefreiende Selbstanzeige nicht möglich. Eine gewerbsmäßige Steuerhinterziehung etwa liegt vor, wenn sie wiederholt begangen wird um sich hierdurch eine nicht nur vorübergehende Einnahmequelle von einigem Umfang zu verschaffen. Ob dies bei Ihnen der Fall ist, muss in der Beratung sorgfältig abgeklärt werden. Aber auch bei einer „normalen“ Steuerhinterziehung ist in einigen Fällen ist die Möglichkeit der Selbstanzeige ausgeschlossen, etwa wenn die Steuerhinterziehung bereits entdeckt ist oder ein Finanzbeamter für eine steuerliche Prüfung erschienen ist. Aber auch hierbei gilt es, eine Reihe von Feinheiten zu beachten. Übrigens: Durchsuchungsmaßnahmen bei einer Bank alleine reichen nicht aus, um bei den Bankkunden eine eventuelle Steuerhinterziehung als entdeckt gelten zu lassen, auch nach der Durchsuchung bei der Bank ist daher oftmals noch eine Selbstanzeige möglich und auch dringend anzuraten.
Andererseits macht eine Selbstanzeige im Regelfall nur Sinn, solange die Steuerhinterziehung noch nicht verjährt ist. Hier ist zunächst zwischen der strafrechtlichen und der steuerlichen Verjährung zu unterscheiden. Die Strafbarkeit der Steuerhinterziehung verjährt nach fünf Jahren ab der Tatbegehung, sofern sie nicht vorher durch bestimmte Maßnahmen wie Durchsuchung oder Beschlagnahme unterbrochen wurde. Die steuerliche Verjährung, das heißt die Frist, innerhalb derer das Finanzamt bei einer Steuerhinterziehung noch die zu niedrigen Steuerbescheide ändern kann, beträgt dagegen beim Vorliegen einer Steuerhinterziehung zehn Jahre. Ist die Steuerhinterziehung bereits strafrechtlich verjährt, macht eine Selbstanzeige regelmäßig keinen Sinn mehr, im Gegenteil, sie ist sogar schädlich, da sie zwar strafrechtlich wirkungslos ist aber gleichwohl noch zu Steuernachzahlungen führen kann. Aber Achtung: Die Frage der Verjährung, insbesondere auch des Verjährungsbeginns ist nicht ganz einfach, sie sollte daher in jedem Fall fachkundig geprüft werden.
Selbstanzeige – durch wen?
Eine Strafbefreiung durch eine Selbstanzeige kann nicht nur der Steuerpflichtige selbst kommen, sondern auch alle Teilnehmer an der Steuerhinterziehung, also auch Gehilfen wie Ehegatten, Mitgesellschafter, Bankangestellte und die Aussteller von Gefälligkeitsrechnungen. Zu beachten ist jedoch, dass die Selbstanzeige immer nur zugunsten desjenigen wirkt, der sie abgibt. Bei mehreren Tatbeteiligten sollten daher alle gleichzeitig eine Selbstanzeige erstatten.
Selbstanzeige – wo?
Zuständig für die Entgegennahme der Selbstanzeige ist das für den Steuerpflichtigen zuständige Finanzamt, regelmäßig also das Wohnsitzfinanzamt oder das Betriebsstättenfinanzamt. Bei mehreren Beteiligten können unter Umständen auch verschiedene Finanzämter zuständig sein. Nicht zuständig für die Selbstanzeige sind dagegen in jedem Fall Polizei und Staatsanwaltschaft.
Selbstanzeige – was?
Die Selbstanzeige muss das Finanzamt in die Lage versetzen, neue, nunmehr zutreffende Steuerbescheide zu erlassen. Daher muss die Selbstanzeige alle bislang unrichtigen Angaben korrigieren und alle vorher verschwiegenen Angaben nachholen. Notfalls, wenn es schnell gehen muss, können die erforderlichen Angaben zunächst auch geschätzt und später dann präzisiert werden, dies ist allerdings nur mit einem versierten Berater an der Seite zu empfehlen. Weitere Angaben braucht die Selbstanzeige nicht zu enthalten, insbesondere sind alle Erklärungen zu den Motiven für Steuerhinterziehung oder Selbstanzeige überflüssig.
Selbstanzeige – und dan?
Voraussetzung für eine Straffreiheit ist neben der Abgabe der Selbstanzeige, dass die hinterzogenen Steuern nebst Hinterziehungszinsen in voller Höhe in einer vom Finanzamt gesetzten Frist nachgezahlt werden. Eine Selbstanzeige macht daher nur dann Sinn, wenn die Steuernachzahlung wirtschaftlich auch tatsächlich möglich ist.
War die Selbstanzeige rechtzeitig und vollständig und sind die hinterzogenen Steuern fristgerecht nachgezahlt worden, so ist eine Bestrafung wegen Steuerhinterziehung nicht mehr möglich. War die Selbstanzeige dagegen unvollständig bleibt die Strafbarkeit wegen Steuerhinterziehung für die nicht angezeigten Tatbestände weiter bestehen. Wurden mit der Steuerhinterziehung gleichzeitig noch andere Straftatbestände verwirklicht, wie etwa bei einer „Frisierung“ von Belegen oder bei der Zahlung von Schwarzlohn, bleibt diese Strafbarkeit u.U. bestehen. Hier sollte daher für Abgabe der Selbstanzeige dringend anwaltlicher Rat eingeholt werden!