Das Oberlandesgericht Dresden hat entschieden, daß die Beschwerde gegen die Zurückweisung eines Erbscheinsantrages unzulässig ist, wenn der Beschwerdeführer ausschließlich die Erteilung eines anderen als des von ihm erstinstanzlich beantragten Erbscheins begehrt.
Die Beschwerdeführerin hatte erstinstanzlich beim Nachlassgericht beantragt, ihr einen Erbschein zu erteilen, der sie als Alleinerbin ausweist. Dieser Antrag wurde zurückgewiesen. Gegen diesen Beschluss hat sie Beschwerde beim Oberlandesgericht Dresden eingelegt und beantragt, einen Erbschein zu erteilen, der sie als hälftige Miterbin und zur anderen Hälfte die Adoptivmutter des Erblassers ausweist.
Das Oberlandesgericht Dresden hat die Beschwerde als unzulässig verworfen, weil die Beschwerdeführerin gar nicht erst versucht habe, die in der angegriffenen Entscheidung liegende Beschwer zu beseitigen. Vielmehr erstrebe sie mit dem Rechtsmittel die Erteilung eines ganz anderen Erbscheins. Jetzt solle dieser sie nicht mehr – wie mit dem zurückgewiesenen Antrag begehrt – als Alleinerbin ausweisen, sondern lediglich als hälftige Miterbin und zur anderen Hälfte die Adoptivmutter des Erblassers. Das hierzu unterbreitete neue Tatsachenvorbringen sei zwar vom Oberlandesgericht zu berücksichtigen (§ 65 Abs. 3 FamFG), ändere aber nichts daran, dass die Beschwerdeführerin die beschwerende Zurückweisung ihres im ersten Rechtszug allein gestellten Antrages hingenommen habe, ja selbst für richtig halte und gerade nicht aus der Welt schaffen wolle.
Ergänzend hat das Oberlandesgericht Dresden in dieser Entscheidung darauf hingewiesen, dass sogar dann, wenn die Beteiligte ihren abgewiesenen Ausgangsantrag weiterverfolgt und den neuen Erbscheinsantrag lediglich als Hilfsantrag gestellt hätte, das Oberlandesgericht über letzteren, da erstmalig im zweiten Rechtszug gestellt, nicht hätte befinden dürfen1.
Oberlandesgericht Dresden, Beschluss vom 31.01.2011 – 17 W 84/11
- vgl. OLG Köln, Beschluss vom 20.12.1993 – 2 Wx 26/93 [↩]