Wir hatten hier über einen vom Finanzgericht Köln entschiedenen Fall berichtet, in dem es um die Lohnsteuerpflicht für die Kosten einer betrieblichen Weihnachtsfeier ging.
Damals plante die Klägerin (Arbeitgeberin) die Durchführung eines gemeinsamen Kochkurses als Weihnachtsfeier. Nach dem Konzept des Veranstalters durfte jeder Teilnehmer unbegrenzt Speisen und Getränke verzehren. Von den ursprünglich angemeldeten 27 Arbeitnehmern sagten zwei kurzfristig ab, ohne, dass dies zu einer Reduzierung der bereits veranschlagten Kosten durch den Veranstalter führte.
Die Klägerin berechnete im Rahmen der Lohnversteuerung die Zuwendung an die einzelnen Arbeitnehmer, indem sie die ursprünglich angemeldeten 27 Arbeitnehmer berücksichtigte. Demgegenüber verlangte das beklagte Finanzamt, dass auf die tatsächlich teilnehmenden 25 Arbeitnehmer abzustellen sei, so dass sich ein höherer zu versteuernder Betrag ergab.
Die hiergegen erhobene Klage hatte vor dem Finanzgericht Köln Erfolg.
Der Bundesfinanzhof sieht das indes anders und hat der Revision des Finanzamtes gegen diese Entscheidung stattgegeben.
Das Finanzgericht Köln hat nach Auffassung des Bundesfinanzhofs zu Unrecht auf die Anzahl der angemeldeten Arbeitnehmer und nicht auf die an der Betriebsveranstaltung Teilnehmenden abgestellt.
Nach § 19 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1a Satz 1 EStG in der ab 01.01.2015 geltenden Fassung des Gesetzes zur Anpassung der Abgabenordnung an den Zollkodex der Union und zur Änderung weiterer steuerlicher Vorschriften vom 22.12.20141 gehören zu den Einkünften aus nichtselbständiger Arbeit Zuwendungen des Arbeitgebers an seinen Arbeitnehmer und dessen Begleitpersonen anlässlich von Veranstaltungen auf betrieblicher Ebene mit gesellschaftlichem Charakter (Betriebsveranstaltungen). Zuwendungen in diesem Sinne sind nach § 19 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1a Satz 2 EStG alle Aufwendungen des Arbeitgebers einschließlich Umsatzsteuer unabhängig davon, ob sie einzelnen Arbeitnehmern individuell zurechenbar sind oder ob es sich um den rechnerischen Anteil an den Kosten der Betriebsveranstaltung handelt, die der Arbeitgeber gegenüber Dritten für den äußeren Rahmen der Betriebsveranstaltung aufwendet. Soweit solche Zuwendungen den Betrag von 110 € je Betriebsveranstaltung und teilnehmenden Arbeitnehmer nicht übersteigen, gehören sie nicht zu den Einkünften aus nichtselbständiger Arbeit, wenn die Teilnahme an der Betriebsveranstaltung allen Angehörigen des Betriebs oder eines Betriebsteils offensteht (§ 19 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1a Satz 3 EStG). Dies gilt gemäß § 19 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1a Satz 4 EStG für bis zu zwei Betriebsveranstaltungen jährlich.
Zwischen den Beteiligten besteht Einigkeit, dass die in Form eines Kochkurses durchgeführte Weihnachtsfeier als Veranstaltung auf betrieblicher Ebene mit gesellschaftlichem Charakter und damit als Betriebsveranstaltung i.S. von § 19 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1a Satz 1 EStG zu beurteilen ist. Ebenfalls steht nicht in Streit, dass die hierfür aufgewandten Zuwendungen des Arbeitgebers gemäß § 19 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1a Satz 3 EStG nur insoweit als Arbeitslohn anzusetzen sind, als sie den Freibetrag von 110 € je teilnehmenden Arbeitnehmer überschreiten, weil die Teilnahme an dem Kochkurs allen Betriebsangehörigen offengestanden hat. Dieser Auffassung hat sich das Finanzgericht Köln angeschlossen.
Die vorgenannten Zuwendungen sind gemäß § 19 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1a Satz 5 EStG – und somit abweichend von § 8 Abs. 2 EStG – mit den anteilig auf den Arbeitnehmer und dessen Begleitpersonen entfallenden Aufwendungen des Arbeitgebers i.S. des § 19 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1a Satz 2 EStG anzusetzen, so der Bundesfinanzhof.
In die Bemessungsgrundlage sind damit alle Aufwendungen des Arbeitgebers einschließlich Umsatzsteuer unabhängig davon einzubeziehen, ob sie einzelnen Arbeitnehmern individuell zurechenbar sind oder ob es sich um den rechnerischen Anteil an den Kosten der Betriebsveranstaltung handelt, die der Arbeitgeber gegenüber Dritten für den äußeren Rahmen der Betriebsveranstaltung aufwendet (§ 19 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1a Satz 2 EStG). Es handelt sich bei § 19 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1a Satz 5 i.V.m. Satz 2 EStG mithin um eine eigenständige Bewertungsvorschrift, die in ihrem Anwendungsbereich die Bewertung nach § 8 Abs. 2 Satz 1 EStG verdrängt.
Sich hierdurch ergebende unterschiedliche Bewertungsmaßstäbe und daraus folgende unterschiedliche Ergebnisse bei der Bewertung einer Sachzuwendung sind im Gesetz angelegt und vom Rechtsanwender daher nach Auffassung des Bundesfinanzofs hinzunehmen. Ein Verstoß gegen den Gleichbehandlungsgrundsatz in Art. 3 Abs. 1 des Grundgesetzes ist insoweit nicht zu besorgen. Denn der neu geschaffene Bewertungsmaßstab, mit dem der Gesetzgeber die Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs zu Betriebsveranstaltungen teilweise über- und die bisherigen Verwaltungsgrundsätze gesetzlich festgeschrieben hat, dient (zumindest auch) der Steuervereinfachung2. Hierzu darf sich der Gesetzgeber -innerhalb eines weiten Beurteilungs- und Gestaltungsspielraums – typisierender, generalisierender und pauschalierender Regelungen bedienen. Er ist insbesondere nicht gehalten, allen Besonderheiten des Einzelfalls durch Sonderregelungen Rechnung zu tragen3.
Allerdings darf eine gesetzliche Typisierung, so der Bundesfinanzhof weiter, keinen atypischen Fall als Leitbild wählen, sondern muss sich realitätsgerecht am typischen Fall orientieren4. Dies gilt auch, soweit die Bewertung von Einnahmen anhand einer generalisierenden Bemessungsgrundlage in Rede steht5.
Danach ist, so der Bundesfinanzhof weiter, die in § 19 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1a EStG geregelte Bemessungsgrundlage nicht zu beanstanden. Denn Finanzbehörden und finanzgerichtliche Rechtsprechung haben bis Ende des Jahres 2012 bei der Prüfung der Frage, ob die – damalige – Freigrenze überschritten war, grundsätzlich ebenfalls die den Arbeitgeber treffenden Gesamtkosten der Veranstaltung – einschließlich der Ausgaben für den „äußeren Rahmen“ von Betriebsveranstaltungen6 – einbezogen. Nach Auffassung des Bundesfinanzhofs war es bis dahin auch im Rahmen der Vorteilsbewertung von Zuwendungen anlässlich von Betriebsveranstaltungen nach § 8 Abs. 2 EStG grundsätzlich nicht zu beanstanden, den Wert der dem Arbeitnehmer durch den Arbeitgeber anlässlich einer Betriebsveranstaltung zugewandten Leistungen anhand der Kosten zu schätzen, die der Arbeitgeber dafür seinerseits aufgewendet hatte. Denn im Regelfall könne davon ausgegangen werden, dass auch ein Fremder diesen Betrag für die Veranstaltung hätte aufwenden müssen7. Angesichts dessen stellt die gesetzliche Festschreibung der bisherigen (Rechtsprechungs- und) Verwaltungsgrundsätze betreffend die Bewertung von Zuwendungen anlässlich von Betriebsveranstaltungen, die der Bundesfinanzhof seit der Entscheidung in Sachen VI R 79/108 nicht länger fortgeführt hatte, keine realitätsferne Typisierung dar. Damit möglicherweise einhergehende lohnsteuerliche Unzuträglichkeiten9 sind folglich hinzunehmen.
Damit sind alle der Betriebsveranstaltung direkt zuzuordnenden Aufwendungen des Arbeitgebers in die Bemessungsgrundlage nach § 19 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1a Satz 2 EStG einzustellen. Leistungen, die nicht in unmittelbarem Zusammenhang mit der Betriebsveranstaltung stehen, sind hingegen nicht zu berücksichtigen10.
Ebenso sind rechnerische Selbstkosten des Arbeitgebers für den äußeren Rahmen und steuerfreie Leistungen für Reisekosten nicht in die Gesamtkosten einer Betriebsveranstaltung einzubeziehen11.
Zudem ist (weiterhin) zu beachten, dass eine Betriebsveranstaltung Elemente einer sonstigen betrieblichen Veranstaltung enthalten kann, die nicht zur Lohnzuwendung führt12.
Darüber hinaus besteht, so der Bundesfinanzhof weiter, gemäß § 19 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1a Satz 5 i.V.m. Satz 2 EStG keine Rechtsgrundlage dafür, bestimmte einzelne Aufwendungen des Arbeitgebers aus der Bemessungsgrundlage auszuscheiden. Nach dem insoweit eindeutigen Wortlaut des Gesetzes sind in die Bemessungsgrundlage alle Aufwendungen des Arbeitgebers einschließlich Umsatzsteuer unabhängig davon einzubeziehen, ob sie einzelnen Arbeitnehmern individuell zurechenbar sind oder ob es sich um den rechnerischen Anteil an den Kosten der Betriebsveranstaltung handelt, die der Arbeitgeber gegenüber Dritten für den äußeren Rahmen der Betriebsveranstaltung aufwendet.
Einschränkungen oder Ausnahmen hiervon sieht das Gesetz nicht vor. Denn die Vorteilsermittlung anhand der gesamten Aufwendungen des Arbeitgebers i.S. von § 19 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1a EStG soll der Steuervereinfachung dienen und der bisherigen Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs entgegenwirken2. Diese Zwecke würden verfehlt, wenn bei der Anwendung der Neuregelung –weiterhin– zwischen verschiedenen (Arten von) Aufwendungen unterschieden werden müsste, zumal dem Gesetz keine Kriterien für eine solche Differenzierung entnommen werden können.
Es kommt hiernach für die Einbeziehung von Aufwendungen des Arbeitgebers in die anzusetzenden Gesamtkosten einer Betriebsveranstaltung insbesondere nicht (mehr) darauf an, ob eine betreffende Aufwendung, sofern sie der zu bewertenden Zuwendung (Veranstaltung) direkt zurechenbar ist, ihrerseits (isoliert betrachtet) zu einem Vorteil des Zuwendungsempfängers führen würde. Die Erwägungen, die den Senat bei der Bewertung von Zuwendungen aus Anlass von Betriebsveranstaltungen – vor der Einführung des § 19 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1a EStG und damit – gemäß § 8 Abs. 2 Satz 1 EStG dazu veranlasst haben, in die Bemessungsgrundlage nur solche Kosten des Arbeitgebers für Leistungen einzubeziehen, die die Teilnehmer unmittelbar konsumieren können, nicht aber Kosten für die Ausgestaltung der Betriebsveranstaltung, sind auf eine Bewertung der Zuwendungen nach § 19 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1a Satz 5 i.V.m. Satz 2 EStG mithin nicht übertragbar13.
Die Zuwendungen des Arbeitgebers an seinen Arbeitnehmer anlässlich von Betriebsveranstaltungen sind sodann mit den anteilig auf den Arbeitnehmer und dessen Begleitpersonen entfallenden Aufwendungen des Arbeitgebers i.S. des Satzes 2 und damit den anteiligen Gesamtkosten der Veranstaltung anzusetzen (§ 19 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1a Satz 5 EStG).
Abzustellen ist insoweit auf die teilnehmenden Arbeitnehmer/Begleitpersonen. Denn nur insoweit ist zu bewertender Arbeitslohn zugeflossen und gemäß § 19 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1a Satz 5 EStG „anzusetzen“.
Der entgegenstehenden Auffassung des Finanzgerichts Köln, nach der bei der Bemessung des dem einzelnen Arbeitnehmer zufließenden Vorteils auf die Anzahl der angemeldeten Arbeitnehmer abzustellen ist, vermag sich der erkennende Senat nicht anzuschließen. Eine dahingehende Aufteilung der Gesamtkosten ist weder im Gesetzeswortlaut angelegt noch entspricht sie dem Sinn und Zweck der Neuregelung. Mit § 19 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1a EStG hat der Gesetzgeber an die Bestimmungen der Lohnsteuer-Richtlinien (R 19.5) angeknüpft und lediglich die der Verwaltungsauffassung widersprechende Rechtsprechung des Senats, wonach Gemeinkosten, insbesondere für den äußeren Rahmen einer Veranstaltung, ebenso wenig zu einem geldwerten Vorteil des Arbeitsnehmers führen wie Zuwendungen an dessen Begleitperson, aus Gründen der Steuervereinfachung und der Vermeidung von Steuerausfällen überschrieben2. Eine andere Zurechnungsgröße als die der teilnehmenden Arbeitnehmer und deren Begleitpersonen hat der Gesetzgeber in diesem Zusammenhang jedoch nicht geschaffen.
Die Aufteilung der Gesamtkosten auf die angemeldeten/eingeladenen Teilnehmer und die Zurechnung des so ermittelten individuellen Vorteils auf die tatsächlich an der Betriebsveranstaltung teilnehmenden Arbeitnehmer/Begleitpersonen würde im Übrigen dazu führen, dass nicht alle Aufwendungen des Arbeitgebers i.S. von § 19 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1a Satz 2 EStG als Arbeitslohn angesetzt würden, und damit dem dahingehenden Anliegen des Gesetzgebers zuwiderlaufen. Nicht teilnehmende Arbeitnehmer und Personen, die beim Arbeitgeber Kosten verursacht haben, mindern den nach § 19 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1a Satz 5 EStG anzusetzenden Wert der Zuwendung daher nicht.
Diese Sichtweise entspricht – so der Bundesfinanzhof weiter – zudem der bisherigen Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs betreffend die Bewertung von Zuwendungen anlässlich von Betriebsveranstaltungen. Er hat hierbei – wie auch die Finanzbehörden – stets auf den tatsächlichen Teilnehmerkreis abgestellt (BFH, Urteil vom 28.04.2020 – VI R 41/17, BFHE 268, 500, BStBl II 2020, 531)). Diese Rechtsprechung ist auch angesichts der Neuregelung in § 19 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1a EStG fortzuführen. Denn es ist für den Bundesfinanzhof nicht ersichtlich, dass der Gesetzgeber von dem bisherigen und allgemein anerkannten Aufteilungsmaßstab der anzusetzenden Kosten abgerückt ist.
Nach diesen Maßstäben erweist sich die angefochtene Entscheidung des Finanzgerichts Köln als rechtsfehlerhaft. Sie ist daher aufzuheben und die Klage abzuweisen. Denn das Finanzamt ist zu Recht davon ausgegangen, dass die durch die streitbefangene Betriebsveranstaltung – die Weihnachtsfeier 2016 – entstandenen Aufwendungen nur auf die teilnehmenden Arbeitnehmer umzulegen sind, so dass die Klägerin – wie im angefochtenen Lohnsteuer-Nachforderungsbescheid festgesetzt – einen weiteren Betrag in Höhe von 226,10 € als Arbeitslohn ihrer Mitarbeiter i.S. des § 19 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1a EStG zu versteuern hat.
Bundesfinanzhof, Urteil vom 29.04.2021 – VI R 31/18
ECLI:DE:BFH:2021:U.290421.VIR31.18.0
- BGBl I 2014, 2417 [↩]
- BT-Drs. 18/3017, 47 [↩] [↩] [↩]
- BFH, Urteil vom 13.08.2020 – VI R 27/18, BFHE 270, 330, BStBl II 2021, 86 [↩]
- BVerfG, Beschlüsse vom 07.05.2013 – 2 BvR 909/06, BVerfGE 133, 377; vom 04.07.2012 – 2 BvC 1/11, 2; vom 04.07.2012 – BvC 2/11, BVerfGE 132, 39; vom 15.01.2008 – 1 BvL 2/04, BVerfGE 120, 1; BFH, Urteil vom 09.11.2017 – III R 10/16, BFHE 260, 9, BStBl II 2018, 255 [↩]
- BFH, Urteile vom 13.12.2012 – VI R 51/11, BFHE 240, 69, BStBl II 2013, 385; vom 23.08.2007 – VI R 74/04, BFHE 218, 548, BStBl II 2007, 948; vom 09.11.2017 – III R 20/16, BFHE 260, 113, BStBl II 2018, 278 [↩]
- BFH, Urteil vom 25.05.1992 – VI R 85/90, BFHE 167, 542, BStBl II 1992, 655 [↩]
- BFH, Urteile vom 12.12.2012 – VI R 79/10, BFHE 240, 44; vom 16.05.2013 – VI R 94/10, BFHE 241, 519, BStBl II 2015, 186 [↩]
- BFH, Urteil vom 12.12.2012 – VI R 79/10, BFHE 240, 44 [↩]
- s. dazu Blümich/Geserich, § 19 EStG Rz 249g; Pflüger in Herrmann/Heuer/Raupach –HHR–, § 19 EStG Rz 296; Mody in Korn, § 19 EStG Rz 66.1; Stache in Bordewin/Brandt, § 19 EStG Rz 673a; Schramm/Leyva in: EStG – eKommentar, § 19 Rz 75.1; BeckOK EStG/Bleschick, 9. Ed., EStG § 19 Rz 997 [↩]
- BFH, Urteile vom 13.05.2020 – VI R 13/18, BFHE 269, 80; vom 07.07.2020 – VI R 4/19 zur Bemessungsgrundlage der pauschalen Einkommensteuer nach § 37b Abs. 1 Satz 2 EStG [↩]
- BT-Drs. 18/3441, 57 [↩]
- BFH, Urteil vom 30.04.2009 – VI R 55/07, BFHE 225, 58, BStBl II 2009, 726 [↩]
- Schmidt/Krüger, EStG, 40. Aufl., § 19 Rz 82; Eisgruber in Kirchhof/Seer, EStG, 20. Aufl., § 19 Rz 73c; BeckOK EStG/Bleschick, 9. Ed., EStG § 19 Rz 995 [↩]