Doppelbesteuerung bei Dividenden

Einem EU-Mitgliedsland ist es nach einem Urteil des Europäischen Gerichtshofs erlaubt, die Dividenden gebietsansässiger Gesellschaften und die Dividenden in einem anderen Mitgliedstaat ansässiger Gesellschaften einem gleichen einheitlichen Steuersatz zu unterwerfen. Auch muss keine Anrechenbarkeit der im Wege der Quellensteuer in diesem anderen Mitgliedstaat erhobenen Steuer vorgesehen werden.

Artikel 73b Absatz 1 EG-Vertrag (jetzt Artikel 56 Absatz 1 EG) steht dem Recht eines Mitgliedstaats wie dem belgischen Steuerrecht nicht entgegen, das im Rahmen der Einkommensteuer die Dividenden im Gebiet dieses Staates ansässiger Gesellschaften und die Dividenden in einem anderen Mitgliedstaat ansässiger Gesellschaften einem gleichen einheitlichen Steuersatz unterwirft, ohne eine Anrechnung der im Wege der Quellensteuer in diesem anderen Mitgliedstaat erhobenen Steuer vorzusehen.

Europäischer Gerichtshof, Urteil vom 14.11.2006 – C‑513/04

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