Ehefrau muß Ehemann umsonst behandeln

Wurde ein Beamter im Betrieb seines nahen Angehörigen von Angestellten behandelt und macht der Angehörige als Inhaber der Praxis die Honorarforderung geltend, so hat der Beamte insoweit keinen Anspruch auf Beihilfe.

Dem klagenden Beamten waren ärztlich verschiedene Behandlungen (u. a. Krankengymnastik und Massage) verschrieben worden. Sämtliche Behandlungen wurden in der physiotherapeutischen Praxis der Ehefrau des Klägers von einer dort angestellten Physiotherapeutin durchgeführt. Die Beihilfestelle lehnte den Antrag unter Hinweis auf eine Beihilfevorschrift ab, wonach Aufwendungen für die persönliche Tätigkeit eines nahen Angehörigen (Ehegatten, Eltern und Kinder) bei einer Heilbehandlung nicht beihilfefähig sind.

Das Bundesverwaltungsgericht hat diese Auffassung bestätigt. Nach seiner Auffassung erfasst dieser Ausschlusstatbestand nach seinem Zweck auch den Fall der Behandlung des Beihilfeberechtigten in der Praxis des nahen Angehörigen durch einen Angestellten. Ausgangspunkt ist die Einschätzung, im Verhältnis zwischen nahen Angehörigen, die untereinander unterhaltspflichtig sind, verzichte der Behandelnde auf ein Honorar oder beschränke seine Forderung zumindest auf das, was als Versicherungsleistung und/oder Beihilfe erstattet werde. Danach kommt es für die Anwendung der Ausschlussregelung darauf an, wer Inhaber der Forderung aus dem Behandlungsvertrag ist. Dieses Urteil knüpft an Entscheidungen der Zivilgerichte zur Auslegung einer vergleichbaren Ausschlussregelung im Bereich der privaten Krankenversicherung an.

Demgegenüber greift der Ausschlusstatbestand dann nicht ein, wenn der Beihilfeberechtigte aus besonderen Gründen auf die Behandlung durch seinen Angehörigen angewiesen war, so das Bundesverwaltungsgericht. Dies kann der Fall sein, wenn die erforderliche medizinische Behandlung nur durch den nahen Angehörigen durchgeführt werden konnte oder es dem Berechtigten aus tatsächlichen Gründen nicht möglich oder zumutbar war, einen anderen Arzt aufzusuchen, und der Umfang der Behandlung das Maß dessen deutlich übersteigt, was üblicherweise noch unentgeltlich geleistet wird.

Bundesverwaltungsgericht,  Urteil vom 29.09.2011 – 2 C 80.10