Eigenkapitalersetzender Kaufpreis

Tritt der Gesellschafter eine zu funktionalem Eigenkapital umqualifizierte Darlehensforderung an einen Dritten ab, der gleichzeitig seine Gesellschafterstellung übernimmt, dann teilt die dadurch erlangte Kaufpreisforderung das Schicksal der Darlehensforderung. Dem bisherigen Gesellschafter ist es deswegen verwehrt, diese Kaufpreisforderung dazu zu verwenden, einen gegen ihn bestehenden Anspruch der Gesellschaft – sei es durch Aufrechnung, sei es durch Weiterverkauf an die Gesellschaft – zum Erlöschen zu bringen.

Bundesgerichtshof, Urteil vom 26. Juni 2006 – II ZR 133/05