Ein Freibetrag für mehrere Erben

Für die Übertragung eines Unternehmens sieht das Erbschaftsteuergesetz einen besonderen Freibetrag vor. Wird das Unternehmen auf mehrere Erben oder Vermächtnisnehmer übertragen, so ist dieser Freibetrag entsprechend aufzuteilen. Dies kann durchaus auch zum Nachteil einzelner Erben geschehen, wenn bei der Abfassung des Testaments keine Vorsorge getroffen wird:

Denn soweit bei einer Verteilung des in § 13a Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 ErbStG vorgesehenen Freibetrags „zu gleichen Teilen“ die den Erwerbern zustehenden Anteile am Freibetrag jeweils nicht höher sind als die Steuerwerte der auf sie übergegangenen Anteile an dem nach § 13a Abs. 4 ErbStG begünstigten Vermögen, ist dieser Verteilungsmaßstab auch dann allein maßgebend, wenn sich der Freibetragsanteil im Ergebnis nicht auf die Besteuerung einzelner Erwerber auswirkt.

Bundesfinanzhof, Urteil vom 25. Januar 2006 – II R 56/04

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