Wir hatten hier bereits über eine Entscheidung des Finanzgerichts Düsseldorf zum Thema „Kann ich die Kosten für einen sog. Schulhund von der Steuer absetzen?“ berichtet.
Das Finanzgericht Düsseldorf hatte seinerzeit 50 % der Kosten für den Hund als Werbungskosten anerkannt.
Gegen diese Entscheidung hatte das Finanzamt Revision eingelegt, die nun vom Bundesfinanzhof zurückgewiesen wurde.
Der Bundesfinanzhof hat nun bestätigt, dass Aufwendungen für einen sog. Schulhund bis zu 50 % als Werbungskosten bei den Einkünften einer Lehrerin aus nichtselbständiger Arbeit abgezogen werden können. Ein hälftiger Werbungskostenabzug ist nicht zu beanstanden, wenn der Hund innerhalb einer regelmäßig fünftägigen Unterrichtswoche arbeitstäglich in der Schule eingesetzt wird.
Werbungskosten sind nämlich alle Aufwendungen, die durch den Beruf des Steuerpflichtigen veranlasst sind1. Eine solche Veranlassung liegt vor, wenn ein objektiver Zusammenhang mit dem Beruf besteht und wenn die Aufwendungen subjektiv zur Förderung des Berufs getätigt werden2.
Ergibt die Prüfung, dass Aufwendungen nicht oder in nur unbedeutendem Maße auf privaten, der Lebensführung des Steuerpflichtigen zuzurechnenden Umständen beruhen, so sind sie grundsätzlich als Werbungskosten abzuziehen. Beruhen die Aufwendungen hingegen nicht oder in nur unbedeutendem Maße auf beruflichen Umständen, so sind sie nicht abziehbar3.
Ist der erwerbsbezogene Anteil nicht von untergeordneter Bedeutung, kann eine Aufteilung und ein Abzug des beruflich veranlassten Teils der Aufwendungen in Betracht kommen, sofern der den Beruf fördernde Teil der Aufwendungen sich nach objektiven Maßstäben zutreffend und in leicht nachprüfbarer Weise abgrenzen lässt3. Bestehen keine Zweifel daran, dass ein abgrenzbarer Teil der Aufwendungen beruflich veranlasst ist, bereitet seine Quantifizierung aber Schwierigkeiten, so ist dieser Anteil unter Berücksichtigung aller maßgeblichen Umstände zu schätzen (§ 162 der Abgabenordnung, § 96 Abs. 1 Satz 1 FGO)3.
Zu den Werbungskosten gehören auch Aufwendungen für Arbeitsmittel (§ 9 Abs. 1 Satz 3 Nr. 6 EStG). Arbeitsmittel sind alle Wirtschaftsgüter, die ausschließlich oder doch nahezu ausschließlich und unmittelbar zur Erledigung der dienstlichen Aufgaben dienen4.
Bei Gegenständen, die auch im Rahmen der allgemeinen Lebensführung (§ 12 Nr. 1 Satz 2 EStG) genutzt werden können, ist für die Einordnung als Arbeitsmittel der tatsächliche Verwendungszweck im Einzelfall entscheidend5. Die Güter müssen ausschließlich oder zumindest weitaus überwiegend beruflich zur Einnahmeerzielung genutzt werden. Eine geringfügige private Mitnutzung ist unschädlich6. Ob diese Voraussetzungen gegeben sind, ist unter Würdigung aller Umstände nach der tatsächlichen Zweckbestimmung, d.h. nach der Funktion des Wirtschaftsguts im Einzelfall, festzustellen.
Diese Grundsätze gelten auch für die Nutzung von Tieren (vgl. § 90a BGB). Dient ein Hund neben beruflichen in nicht unerheblichem Umfang auch privaten Zwecken, handelt es sich nicht um ein Arbeitsmittel. Dies gilt auch, falls der Anlass für die Anschaffung im beruflichen Bereich gelegen haben sollte und er nicht angeschafft worden wäre, wenn nur eine private Nutzung beabsichtigt gewesen wäre. Liegt keine ausschließliche oder weitaus überwiegende berufliche Nutzung vor, ist auch unbeachtlich, ob die berufliche Nutzung besonders erfolgreich ist7.
Nach diesen Maßstäben hält die Vorentscheidung nach Auffassung des Bundesfinanzhofs einer revisionsrechtlichen Überprüfung stand.
Ausgehend von den angeführten Rechtsgrundsätzen ist die Würdigung des Finanzgerichts Düsseldorf, wonach die Hälfte der Aufwendungen für den Hund beruflich veranlasst sei, revisionsrechtlich nicht zu beanstanden.
Bei der Hündin H handelt es sich um ein Haustier, das im Streitjahr mit im Haushalt der Kläger lebte und – wie das Finanzgericht Düsseldorf bindend (§ 118 Abs. 2 FGO) festgestellt hat – nicht nahezu ausschließlich beruflich, sondern in nicht unerheblichem Umfang auch privat Verwendung fand. Entsprechend hat das Finanzgericht Düseldorf die Hündin H zu Recht nicht als Arbeitsmittel der Klägerin i.S. des § 9 Abs. 1 Satz 3 Nr. 6 EStG angesehen.
Nach den Feststellungen der Vorinstanz nutzte die Klägerin den Hund aber auch beruflich, indem sie ihn an den Unterrichtstagen, mithin nahezu arbeitstäglich, im Rahmen des Schulhundkonzepts in der Schule einsetzte. Angesichts des Umfangs von regelmäßig fünf Arbeitstagen pro Woche war die berufliche Nutzung des Hundes nicht von untergeordneter Bedeutung. Da die berufliche Verwendung des Hundes in der Regel anhand der Unterrichtstage bemessen werden kann und damit nach objektiven Maßstäben in nachprüfbarer Weise abgrenzbar ist, waren die Aufwendungen für die Haltung des Hundes aufzuteilen. Die durch das Finanzgericht Düsseldorf vorgenommene Schätzung des beruflichen Anteils der angefallenen Aufwendungen mit 50 % ist nach den Gegebenheiten des Streitfalls revisionsrechtlich nicht zu beanstanden. Es erscheint nach Auffassung des Bundesfinanzhofs vertretbar, bei einer erheblichen beruflichen Nutzung eines Schulhundes bis zu 50 % der Aufwendungen für das Tier zum Werbungskostenabzug zuzulassen. Aus Vereinfachungsgründen ist ein hälftiger Werbungskostenabzug jedenfalls nicht zu beanstanden, wenn der Hund – wie vorliegend – innerhalb einer regelmäßig fünftägigen Unterrichtswoche arbeitstäglich in der Schule eingesetzt wird.
Bundesfinanzhof, Urteil vom 14.01.2021, VI R 52/18
ECLI:DE:BFH:2021:U.140121.VIR52.18.0
- BFH, Urteil vom 23.03.2001 – VI R 175/99, BFHE 195, 225, BStBl II 2001, 585 [↩]
- BFH, Urteile vom 17.12.2002 – VI R 137/01, BFHE 201, 211, BStBl II 2003, 407; vom 19.01.2017 – VI R 37/15, BFHE 257, 58, BStBl II 2017, 526 [↩]
- BFH, Beschluss des Großen Senats vom 21.09.2009 – GrS 1/06, BFHE 227, 1, BStBl II 2010, 672 [↩] [↩] [↩]
- BFH, Urteile vom 23.10.1992 – VI R 31/92, BFHE 169, 350, BStBl II 1993, 193; vom 08.11.1996 – VI R 22/96, BFH/NV 1997, 341; BFH, Beschluss vom 30.06.2010 – VI R 45/09, BFHE 230, 348, BStBl II 2011, 45 [↩]
- BFH, Urteile vom 19.02.2004 – VI R 135/01, BFHE 205, 220, BStBl II 2004, 958; vom 20.07.2005 – VI R 50/03, BFH/NV 2005, 2185; vom 20.05.2010 – VI R 53/09, BFHE 230, 317, BStBl II 2011, 723 [↩]
- BFH, Urteil vom 21.10.1988 – VI R 18/86, BFHE 155, 310, BStBl II 1989, 356 [↩]
- BFH, Urteil vom 29.01.1960 – VI 9/59 U, BFHE 70, 435, BStBl III 1960, 163 [↩]