Einhaltung des zulässigen Gesamtgewichts

An die auch den Halter eines Kfz treffende Sorgfaltspflicht, für die Einhaltung des zulässigen Gesamtgewichts zu sorgen und eine Gewichtsüberschreitung zu verhindern. sind strenge Anforderungen zu stellen. Zu dieser Pflicht gehört es grundsätzlich, sich durch gelegentliche, auch überraschende, Stichproben davon zu überzeugen, dass Weisungen auch beachtet werden.

Beschluß des Oberlandesgerichts Hamm vom 30.04.2003 – 2 Ss OWi 277/03