Weist die Ladung zu einer Gesellschafterversammlung derart schwerwiegende Form- und Fristmängel auf, dass dem Gesellschafter eine Teilnahme faktisch unmöglich gemacht wird (in einem jetzt vom Bundesgerichtshof entschiedenen Fall erfolgte die Ladung per E-Mail in den Abendstunden des Vortages auf den frühen Vormittag des nächsten Tages), steht dies einer Nichtladung des Gesellschafters gleich und führt zur Nichtigkeit der auf der Gesell-schafterversammlung gefassten Beschlüsse.
BGH, Urteil vom 13. Februar 2006 – II ZR 200/04