Einlage von Bodenschätzen

Der Große Senat des Bundesfinanzhofs mußte eine Frage entschieden, die seit längerem zwischen drei BFH-Senaten streitig war. Der Kläger wollte einen im Privatvermögen entdeckten Bodenschatz mit dem Teilwert in sein Betriebsvermögen einlegen und Absetzungen für Substanzverringerung (AfS) vornehmen. Das Finanzamt ließ die AfS nicht zu. Das Finanzgericht gab der Klage statt. Der III. Senat beabsichtigte, die Revision des FA als unbegründet zurückzuweisen, sah sich daran aber durch die Rechtsprechung des I. und des VIII. Senats gehindert und legte durch Beschluss vom 16. Dezember 2004 III R 8/98 dem Großen Senat die Frage vor: Kann ein Steuerpflichtiger einen Bodenschatz, der sich in seinem Privatvermögen zu einem Wirtschaftsgut konkretisiert hat, mit dem Teilwert in sein Betriebsvermögen einlegen und hiervon AfS vornehmen?

Der Große Senat bejahte die erste und verneinte die zweite Frage. Er beurteilte das Kiesvorkommen als ein materielles Wirtschaftsgut, das – anders als ein unentgeltlich erworbenes Nutzungsrecht – mit dem Teilwert in das Betriebsvermögen einzulegen sei. Die Einordnung als materielles Wirtschaftsgut finde im Gesetz hinreichend Ausdruck (§ 7 Abs. 6 EStG; § 11d Abs. 2 EStDV; § 17a EStG a.F.); auch die Rechtsprechung habe in der Vergangenheit Bodenschätze „zwanglos“ als materielle Wirtschaftsgüter beurteilt.

Um aber zu verhindern, dass die Besteuerung der Abbauerträge unterbleibt, dürfen nach Auffassung des Großen Senats keine AfS vorgenommen werden. Die Gestattung entsprechender Absetzungen auf der Basis des Teilwerts verhinderte die nach dem Gesetz vorgesehene Brutto-Besteuerung der Abbauerträge: Wird das Kiesvorkommen im Privatvermögen entdeckt, ist der Abbau des Kiesvorkommens durch Verpachtung „brutto“ ohne Absetzungen zu besteuern. Wird hingegen das Kiesvorkommen im Betriebsvermögen entdeckt, ist die Besteuerung mangels auf die Substanz entfallender Anschaffungskosten ebenfalls brutto vorzunehmen. Allein durch die Überführung des Wirtschaftsguts aus dem Privatvermögen in das Betriebsvermögen können und dürfen keine Absetzungsmöglichkeiten begründet werden. Wie bei der Einlage von Nutzungsrechten die Nutzung zu besteuern ist, muss bei der Einlage des Bodenschatzes der Abbau steuerbar bleiben.

Bundesfinanzhof, Beschluss vom 04.12.06 – GrS 1/05