Einem Hundehalter kann die Hundehaltung z.B. in Bayern, generell, also nicht nur bezogen auf einen konkreten Hund, untersagt werden, wenn er ungeeignet dafür ist, einen Hund zu halten.
Die Streitfrage ist natürlich immer, wann ein Hundehalter für die Hundehaltung ungeeignet ist.
Der Verwaltungsgerichtshof München hat nun in einem Eilverfahren entschieden, dass ein Hundehalter jedenfalls dann ungeeignet für die Haltung eines Hundes ist, wenn er sich hartnäckig weigert, sicherheitsbehördlichen Anordnung nachzukommen. Vor Erlass einer Haltungsuntersagung muss die Behörde deshalb zunächst erfolglos Zwangsmittel zur Durchsetzung von Anordnungen zur Haltung von Hunden eingesetzt haben.
Was war passiert?
Die Antragsteller (Hundehalter) halten auf ihrem Wohngrundstück im Gemeindegebiet des Antragsgegners zwei Hunde, eine vier Jahre alte „Deutsche Dogge“ mit dem Namen „Mira“ und einen knapp fünf Jahre alten „Husky“ mit dem Namen „Blue“.
Mit bestandskräftig gewordenen Bescheiden aus den Jahren 2018 und 2020 ordnete der Antragsgegner (Gemeinde) gegenüber den Antragstellern jeweils sofort vollziehbar unter anderem die Leinenpflicht (innerhalb der geschlossenen Ortsteile des Gemeindegebiets) und Maulkorbzwang (im gesamten Gemeindegebiet) für den Husky „Blue“ und die Dogge „Mira“ an und drohte für den Fall der Nichtbeachtung dieser Verpflichtungen entsprechende Zwangsgelder an. Anlass waren – neben wiederholten Beschwerden über die frei herumlaufenden Hunde der Antragsteller – zum einen ein Vorfall, bei dem der Husky „Blue“ nach Angaben mehrerer Zeugen ein Reh verfolgt und gebissen hatte, zum anderen insbesondere zwei Vorfälle, bei denen sich die Dogge „Mira“ losgerissen und einen anderen Hund gebissen sowie einen Nachbarn auf dem Fahrrad attackiert hatte.
In der Folge stellte der Antragsgegner die in diesen Bescheiden (für die jeweiligen Hunde) angedrohten Zwangsgelder insbesondere wegen wiederholt festgestellter Verstöße gegen den Maulkorbzwang mehrfach fällig und drohte jeweils für weitere Verstöße gegen die Anlein- und Maulkorbpflicht erneute und insbesondere bezüglich der Maulkorbpflicht auch jeweils höhere Zwangsgelder an (die Klageverfahren der Antragsteller bezüglich der Fälligstellung und Androhung erneuter Zwangsgelder sind zum Teil noch anhängig, zum Teil ohne Erfolg rechtskräftig abgeschlossen).
Mit Bescheid vom 05.07.2021 untersagte der Antragsgegner den Antragstellern die Haltung ihrer Hunde „Mira“ und „Blue“ sowie die künftige Haltung von Hunden jeder Art, verpflichtete die Antragsteller zur Abgabe der Hunde an ein Tierheim oder einen anderen, zuverlässigen Halter (außerhalb ihres Wohnanwesens) sowie zur Vorlage eines Nachweises über die erfolgte Abgabe, ordnete den Sofortvollzug bezüglich eines Teils der Anordnungen Nr. 1. bis 3. an und drohte für den Fall der nicht vollständigen oder fristgerechten Erfüllung dieser Verpflichtungen die Verbringung der Hunde in ein Tierheim im Wege der Ersatzvornahme an. Weiter wurde verfügt, dass die Haltung anderer Hunde vom Antragsgegner auf schriftlichen Antrag ausnahmsweise erlaubt werden könne, wenn aufgrund rassespezifischer Eigenschaften der Tiere oder deren Größe eine Gefährdung der öffentlichen Sicherheit nicht zu befürchten sei.
Rechtsgrundlage für die getroffenen Anordnungen, insbesondere die Hundehaltungsuntersagung, seien Art. 7 Abs. 2 Nr. 1 und 3 LStVG. Die Vorfälle und Geschehnisse, insbesondere die zwei Fälle von Wilderei sowie die Sachbeschädigungen in Form von Bissverletzungen anderer Hunde, zeigten, dass es auch künftig durch die Hunde der Antragsteller zu weiteren Gefährdungen des Eigentums Dritter sowie zu Gefahren für Gesundheit und Leben von Menschen kommen könne. Die Antragsteller hätten gegen die in den jeweiligen Bescheiden angeordnete Leinen- und Maulkorbpflicht wiederholt verstoßen und dadurch mehrere Ordnungswidrigkeitentatbestände erfüllt. Aufgrund ihrer hartnäckigen Weigerung, die behördlichen Anordnungen zu befolgen, sei davon auszugehen, dass sie auch künftig weitere diesbezügliche Ordnungswidrigkeiten begehen würden. Die verfügten Anordnungen, insbesondere auch die Haltungsuntersagung, seien ermessensgerecht und verhältnismäßig. Selbst die mehrfache Fälligstellung angedrohter Zwangsgelder und Androhung erneuter höherer Zwangsgelder habe die Antragsteller nicht zur Beachtung des jeweils angeordneten Leinen- und Maulkorbzwangs bewegen können. Eine Beachtung dieser sicherheitsbehördlichen Anordnungen durch sie sei auch künftig nicht zu erwarten; sie zeigten vielmehr keinerlei Unrechtsbewusstsein und Bereitschaft zur Mitwirkung bei der Gefahrenabwehr. Die Antragsteller hätten sich durch ihr hartnäckiges Verhalten als für die Haltung von Hunden generell ungeeignet erwiesen. Die Anordnung des Sofortvollzugs gemäß § 80 Abs. 2 Satz 1 Nr. 4 VwGO erfolge im besonderen öffentlichen Interesse, weil die fortbestehende Gefährdung von Menschen oder Tieren durch die Hunde der Antragsteller bis zur Bestandskraft dieses Bescheids nicht hingenommen werden könne.
Gegen diesen Bescheid erhoben die Antragsteller Klage und beantragten gleichzeitig, die aufschiebende Wirkung der Klage gegen den angefochtenen Bescheid wiederherzustellen. Das Verwaltungsgericht Bayreuth hat den Antrag auf Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung zurückgewiesen1.
Die hiergegen gerichtete Beschwerde hat der Verwaltungsgerichtshof München zurückgewiesen.
Die Entscheidung:
Das Verwaltungsgericht Bayreuth ist zutreffend davon ausgegangen, dass die Untersagung der Hundehaltung aufgrund der von den Hunden ausgehenden konkreten Gefahr insbesondere für die Gesundheit von Menschen voraussichtlich zu Recht auf Art. 7 Abs. 2 Nr. 3 LStVG gestützt werden kann.
Daneben kommt als tragfähige Rechtsgrundlage für die angefochtene Untersagung aber auch die im Bescheid mit herangezogene Befugnisnorm des Art. 7 Abs. 2 Nr. 1 LStVG (in Verbindung mit Art. 18 Abs. 3 LStVG) in Betracht, weil die Antragsteller durch zahlreiche Zuwiderhandlungen gegen die vollziehbaren Anordnungen des Antragsgegners zur Haltung der Hunde „Mira“ und „Blue“ (jeweils Leinen- und Maulkorbzwang) den Ordnungswidrigkeitentatbestand gemäß Art. 18 Abs. 3 LStVG verwirklicht haben und auch künftig die konkrete Gefahr der erneuten Verwirklichung solcher Ordnungswidrigkeiten droht.
Das Verwaltungsgericht Bayreuth hat in rechtlich nicht zu beanstandender Weise weiter festgestellt, dass sich die Haltungsuntersagung des Antragsgegners voraussichtlich als verhältnismäßig (Art. 8 LStVG) und auch sonst ermessensgerecht erweisen wird, weil Anordnungen nach Art. 18 LStVG und deren vollstreckungsrechtliche Durchsetzung mit Zwangsgeldern in erheblicher Höhe erfolglos geblieben sind und die Antragsteller trotz gerichtlich wiederholt bestätigter Zwangsgeldfälligstellungen mit Androhung erneuter (höherer) Zwangsgelder nicht bereit bzw. gewillt sind, die bestandskräftigen Anordnungen des Antragsgegners zur Haltung der beiden Hunde zuverlässig zu befolgen.
Weder der Antragsgegner noch das Verwaltungsgericht haben verkannt, dass die Untersagung der Hundehaltung für die Antragsteller auch mit Blick auf Art. 14 GG die einschneidendste denkbare Maßnahme zur Verhütung und Unterbindung einer von der Hundehaltung ausgehenden Gefahr und die erzwungene Weggabe der Hunde einen ganz erheblichen Eingriff darstellt (nachfolgend 3.).
Die Untersagung der Haltung eines konkreten Hundes oder überhaupt der Haltung von Hunden kann nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltunsgerichtshofs München (auch) auf Art. 7 Abs. 2 Nr. 3 LStVG gestützt werden, um konkrete Gefahren für die dort genannten qualifizierten Rechtsgüter, insbesondere Leben und Gesundheit von Menschen abzuwehren. Der Antragsgegner hat im angefochtenen Bescheid unter Benennung einer Vielzahl von „Vorfällen“ mit den Hunden der Antragsteller „Mira“ und „Blue“ eine derartige konkrete Gefahr damit begründet, dass die beiden Hunde beginnend ab dem Jahr 2018 im Ortsgebiet, den angrenzenden Feldern und Wäldern der Gemeinde, aber auch in Nachbargemeinden immer wieder frei herumgelaufen seien und es nach den vorliegenden Zeugenaussagen dabei wiederholt zu gefährlichen Begegnungen bzw. Vorfällen mit Radfahrern, Kindern, Spaziergängern und anderen Hundehaltern gekommen sei, weshalb der Antragsgegner für die Hunde jeweils mit bestands- bzw. rechtskräftig gewordenen Bescheiden unter anderem Leinen- und Maulkorbzwang verfügt hat. Das Verwaltungsgericht Bayreuth ist in seiner angegriffenen Entscheidung dieser Gefahreneinschätzung gefolgt und hat dazu unter anderem ausgeführt, es komme regelmäßig zu Vorfällen mit den Hunden der Antragsteller, weil die Antragsteller die Hunde (teilweise) ohne Leine und/oder ohne Maulkorb ausführen bzw. beim Spazierengehen freilaufen lassen und die Hunde dann andere Tiere oder Menschen angehen würden, weil sie von den Antragstellern nicht mehr gehalten bzw. kontrolliert werden könnten.
Soweit die Antragstellerseite demgegenüber eine von ihren Hunden ausgehende konkrete Gefahr unter Hinweis auf den „erheblich eingeschränkten“ bzw. vollkommen fehlenden „Beweiswert“ anonymer Zeugenaussagen sowie Bestrebungen des Antragsgegners, „Stoff gegen die Beschwerdeführer zu sammeln“ und „eventuell aufgebrachte Bürger ruhig zu stellen“, lediglich bestreitet und behauptet, dass es in den Jahren 2020 und 2021 zu keinen Vorfällen mit den Hunden mehr gekommen sei, genügt das nicht, die behördliche und gerichtliche Gefahrenprognose ernstlich in Zweifel zu ziehen. Der Antragsgegner hat im Rahmen seiner Beschwerdeerwiderung zu Recht darauf verwiesen, dass unabhängig von der Bestandskraft der zugrundeliegenden Bescheide die Behauptung lediglich anonymer Beschwerden bzw. Anzeigen nicht zutreffe, sondern sich die verschiedenen Vorfälle und Anzeigenerstatter ohne weiteres aus den Behördenakten nachvollziehen ließen. Im Übrigen ist festzustellen, dass der letztlich den Anlass für sicherheitsbehördliche Anordnungen zur Haltung der Hündin „Mira“ gebende Vorfall ausweislich eines weiteren inzwischen rechtskräftig gewordenen Bescheids des Antragsgegners stattgefunden hat.
Den im Beschwerdeverfahren erneut erhobenen Einwand einer Teilumzäunung des Grundstücks der Antragsteller und einer „Anbindehaltung“ hat bereits das Verwaltungsgericht Bayreuth zu Recht mit dem Argument zurückgewiesen, die von der Hundehaltung der Antragsteller ausgehende Gefahr für die Allgemeinheit ergebe sich nicht etwa deshalb, weil die Hunde unbemerkt von den Antragstellern von deren Grundstück entweichen würden, sondern aufgrund fehlender Kontrolle der Hunde beim Ausführen bzw. Spazierengehen und der hartnäckigen Nichtbeachtung der Leinen- und Maulkorbpflicht.
Entgegen dem Beschwerdevorbringen bestehen nach Auffassung des Verwaltungsgerichtshofs München auch keine durchgreifenden Zweifel daran, dass die tatbestandlichen Voraussetzungen für die Untersagung der Hundehaltung (auch) gemäß Art. 7 Abs. 2 Nr. 1 LStVG in Verbindung mit Art. 18 Abs. 3 LStVG vorliegen, weil die Antragsteller durch zahlreiche Zuwiderhandlungen gegen die vollziehbaren Anordnungen des Antragsgegners zur Haltung der Hunde „Mira“ und „Blue“ (jeweils Leinen- und Maulkorbzwang) den Ordnungswidrigkeitentatbestand gemäß Art. 18 Abs. 3 LStVG vielfach verwirklicht haben und auch künftig die konkrete Gefahr der erneuten Verwirklichung solcher Ordnungswidrigkeiten droht.
Soweit die Antragsteller diesbezüglich weiterhin darauf verweisen, dass ihre Hunde zwar keinen Maulkorb, aber immer wirkungsgleiche Maulschlaufen getragen hätten, setzen sie sich schon nicht in der gebotenen Weise mit der Entscheidung des Verwaltungsgerichts auseinander. Denn das Verwaltungsgericht Bayreuth hat – ungeachtet eines von ihm angenommenen Ausführens beider Hunde in der Zwischenzeit ohne Maulkorb oder Maulschlaufe – diesem Einwand zu Recht entgegengehalten, dass auch das zu ihren Gunsten unterstellte Anlegen einer Maulschlaufe nicht ausreichend sei. Denn in den bestands- bzw. rechtskräftig gewordenen Bescheiden des Antragsgegners bezüglich Husky „Blue“ und bezüglich Dogge „Mira“ sei jeweils die Verpflichtung angeordnet worden, „einen das Beißen sicher verhindernden Maulkorb anzulegen“.
Zudem hat auch der Verwaltungsgerichtshof München in die Fälligstellung von Zwangsgeldern und Androhung erneuter Zwangsgelder betreffenden Prozesskostenhilfeverfahren der Antragsteller bereits eindeutig und unmissverständlich klargestellt, dass diese bestandskräftige Verfügung den Antragstellern keine Wahlmöglichkeit lasse, weshalb es auch nicht entscheidungserheblich darauf ankommt, ob eine Maulschleife das Zubeißen tatsächlich ebenso wirksam unterbinden kann2.
Der Versuch der Beschwerdebegründung, die Tatsachenfeststellungen des Antragsgegners und des Verwaltungsgerichts Bayreuthbezüglich der (jahrelangen vielfachen) Verstöße gegen die bestandskräftigen Anordnungen des Leinen- und Maulkorbzwangs bei beiden Hunden als falsch oder zumindest nicht hinreichend tragfähig darzustellen, geht ungeachtet dessen, dass das Vorbringen der Antragstellerseite hier äußerst vage und unsubstantiiert bleibt, schon deshalb fehl, weil inzwischen rechtskräftig feststeht, dass die Fälligstellung angedrohter und die Androhung erneuter Zwangsgelder bezüglich Anordnungen zur Haltung der Dogge „Mira“ und des Huskys „Blue“ zu Recht erfolgt sind3.
Nicht durchgreifend ist schließlich die im Beschwerdeverfahren erhobene Rüge, das Verwaltungsgericht Bayreuth sei zu Unrecht von der Verhältnismäßigkeit der Haltungsuntersagung gemäß Art. 8 LStVG ausgegangen.
Das Verwaltungsgericht Bayreuth ist in Übereinstimmung mit der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofs München zutreffend davon ausgegangen, dass an die Zulässigkeit einer (umfassenden) Haltungsuntersagung mit Blick auf die hohe Eingriffsintensität insbesondere auch in das Grundrecht aus Art. 14 GG strenge Anforderungen zu stellen sind und eine solche sicherheitsbehördliche Maßnahme daher grundsätzlich voraussetzt, dass der Halter generell nicht für die Haltung von Hunden geeignet ist. Letzteres ist insbesondere anzunehmen, wenn sich der Hundehalter dauerhaft und hartnäckig weigert, einer bestehenden sicherheitsbehördlichen Anordnung nachzukommen. Vor Erlass einer solchen Haltungsuntersagung muss die Behörde deshalb grundsätzlich zunächst erfolglos Zwangsmittel zur Durchsetzung von Anordnungen zur Haltung von Hunden eingesetzt haben. Je weniger ein Halter bereit ist, der von seinem Hund ausgehenden Gefahr durch andere Maßnahmen entgegenzuwirken, umso eher ist eine Untersagung verhältnismäßig. Es ist im konkreten Einzelfall genau zu begründen, weshalb die Haltungsuntersagung die einzig sinnvolle und erfolgversprechende Maßnahme ist4.
Das Verwaltungsgericht Bayreuth hat nach Auffassung des Verwaltungsgerichtshofs München zu Recht festgestellt, dass gemessen an den dargelegten Grundsätzen im Fall der Antragsteller und ihrer Hunde „Mira“ und „Blue“ die Anordnung eines umfassenden Haltungsverbots voraussichtlich gerechtfertigt ist.
Es ist auf der Grundlage einer Vielzahl in den Behördenakten des Antragsgegners dokumentierter Verstöße gegen die bestandskräftig für beide Hunde angeordnete Leinen- und Maulkorbpflicht, die sich auch bereits in vor dem Verwaltungsgericht mündlich verhandelten Verfahren als zutreffend erwiesen hätten, im Rahmen seiner Beweiswürdigung nach § 108 Abs. 1 Satz 1 VwGO davon ausgegangen, dass diese Verstöße nicht etwa „aus der Luft gegriffen“ seien oder auf „Belastungsmotiven“ beruhten, sondern tatsächlich auch so stattgefunden hätten. Die Folgerung des Verwaltungsgerichts Bayreuth, die Antragsteller würden sich fortgesetzt bzw. dauerhaft und hartnäckig weigern, die ihre Hunde betreffenden bestands- bzw. rechtskräftigen sicherheitsbehördlichen Anordnungen des Antragsgegners zu beachten und ihnen nachzukommen, ist nach Auffassung des Verwaltungsgerichtshofs München gerechtfertigt.
Das Beschwerdevorbringen gibt keinen Anlass, von dieser Einschätzung Abstand zu nehmen. Denn aus diesem Vorbringen ergibt sich vielmehr, dass sich die Antragsteller als Opfer völlig unverhältnismäßiger Anordnungen, behördlicher Willkür sowie einer „Konfliktlage“ innerhalb des „dorfgemeinschaftlichen Zusammenlebens“ verstehen, von ihren Hunden ausgehende Gefahren im Sinne von Art. 18 Abs. 1 und 2 sowie Art. 7 Abs. 2 Nr. 1 und 3 LStVG schon ganz grundsätzlich und erst recht die Zulässigkeit der daran anknüpfenden bestandskräftigen Anordnungen zur Hundehaltung bestreiten und demgemäß auch durch zahlreiche fällig gestellte, nicht unerhebliche Zwangsgelder verbunden mit erneuten Zwangsgeldandrohungen nicht zu bewegen waren, diesen Anordnungen zur Gefahrenabwehr nachzukommen.
Neben der Sache liegt, so der Verwaltungsgerichtshof München weiter, vor diesem Hintergrund der Einwand, vorliegend hätten „mildere Mittel zur Wahl gestanden“, die Antragsteller vom Antragsgegner „einbestellt und letztmalig darauf hingewiesen werden müssen, dass bei weiterer Nichtachtung des Maulkorbzwangs die Wegnahme der Tiere drohe“. Im Übrigen sind die Antragsteller zur beabsichtigten Untersagung der Hundehaltung mit einem Schreiben ordnungsgemäß angehört worden.
Soweit die Antragsteller auf die besonderen Belastungen der Wegnahme und Unterbringung der Hunde im Tierheim P. sowohl für die Tiere als auch für sie selbst verweisen, vermag auch das die Unverhältnismäßigkeit der streitbefangenen Haltungsuntersagung nicht zu begründen. Denn derartige Belastungen sind typische Folgen einer Haltungsuntersagung mit Abgabeverpflichtung und damit regelmäßig hinzunehmen5. Dass schwerwiegende Gründe des Tierschutzes der Unterbringung der beiden Hunde im Tierheim P. nicht entgegenstehen, hat der Antragsgegner mit seiner Beschwerdeerwiderung und den dem Schriftsatz beigefügten Fotos von der Unterbringungssituation hinreichend glaubhaft gemacht. Es ist zwar nachvollziehbar, dass es den Antragstellern aufgrund der Wegnahme ihrer Hunde und des dadurch erzwungenen Abbruchs der Halter-Tier-Beziehung ausweislich der mit der Beschwerdebegründung vorgelegten ärztlichen Atteste „psychisch sehr schlecht geht“ bzw. sie sich in einer „psychischen Ausnahmesituation“ befinden. Mit Blick auf die dargelegten Gesamtumstände des Falles ist dieser Umstand aber ebenfalls nicht geeignet, die Unzumutbarkeit der Haltungsuntersagung zu begründen.
Der Vorwurf willkürlichen Handelns bzw. einer Verletzung des Gleichheitssatzes Art. 3 Abs. 1 GG unter Bezugnahme auf andere Fälle im Zuständigkeitsbereich des Landratsamts H. ist schließlich schon deshalb verfehlt, weil der Gleichheitssatz jeden Träger öffentlicher Gewalt nur innerhalb seines eigenen Zuständigkeits- und Kompetenzbereichs bindet. Demgemäß wäre selbst eine unterschiedliche Handhabung des Ermessens durch verschiedene Verwaltungsträger keine rechtfertigungsbedürftige Ungleichbehandlung6.
Verwaltungsgerichtshof München, Beschluss vom 20.08.2021 – 10 CS 21.2097
Anmerkung:
Es ist schon unfassbar, was manche Hundehalter ihren Hunden antun. Sind Vorwürfe bzw. Anschuldigen falsch, so geht man hiergegen vor. Lässt man aber behördliche Anordnungen bestandskräftig werden oder verliert Prozesse, so muss man sich auch daran halten. Verstösst man im Anschluss dann ständig gegen diese bestands- bzw. rechtskräftigen Anordnungen, so muss man sich nicht wundern, wenn man nicht nur den konkreten Hund weggenomen bekommt, der dann im Tierheim landet, sondern gar keinen mehr halten darf.
- VG Bayreuth, Beschluss vom 29.07.2021 – B 1 S 21.806 [↩]
- BayVGH, Beschluss vom 03.04.2020 – 10 C 19.1978; vom 03.04.2020 – 10 C 19.1979 [↩]
- BayVGH, Beschlüsse vom 20.7.2021 – 10 ZB 21.1726; vom 20.07.2021 – 10 ZB 21.1728; vom 20.07.2021 – 10 ZB 21.1729 [↩]
- BayVGH, Beschlüsse vom 12.03.2018 – 10 ZB 18.103; vom 06.3.2015 – 10 ZB 14.2166; vom 26.02.2014 – 10 ZB 13.2476; Schwabenbauer in BeckOK Polizei- und Sicherheitsrecht Bayern, Möstl/Schwabenbauer, Stand 15.3.2021, LStVG Art. 18 Rn. 112 [↩]
- BayVGH, Beschluss vom 19.3.2020 – 10 ZB 19.459 [↩]
- Boysen in von Münch/Kunig, Grundgesetz-Kommentar, 7. Aufl. 2021, Art. 3 Rn. 67 [↩]