Ein effektiver Rechtsschutz wird grundgesetzlich garantiert, Art 19 Abs. 4 GG.
Eine Ausprägung hiervon ist die Möglichkeit, gegen Maßnahmen, die im Wege des Sofortvollzuges ergehen, gerichtlich vorzugehen. Hierdurch soll insbesondere auch garantiert werden, dass im Wege der einstweiligen Anordnung keine endgültigen Fakten geschaffen werden.
In Sachen Tierhaltung hat das Verwaltungsgericht Köln hier eine ganz eigene Meinung, wie sich an einem aktuellen Beschluss vom 28.0.2019 zeigt:
Die Antragstellerin hielt in ihrer Wohnung zwei Deutsche Schäferhunde, eine Katze sowie in Terrarien mehrere Reptilien (u.a. Königspythons, eine Kornnatter, eine Bartagame sowie Leopard-Geckos). Nachdem die Stadt Köln von den Haltungsbedingungen Kenntnis erlangt hatte, führte deren amtliche Tierärztin zunächst eine Vor-Ort-Kontrolle durch und nahm bei einer weiteren Vor-Ort-Kontrolle wenige Tage später sämtliche noch in der Wohnung verbliebenen Tiere zunächst vorläufig mit und brachte diese anderweitig unter. Kurz danach ordnete die Stadt Köln die Veräußerung der fortgenommenen Tiere an einen neuen Tierhalter an.
Gegen diese Maßnahmen erhob die bisherige Tierhalterin Klage. Mit einem gleichzeitig gestellten Eilantrag versuchte die Antragstellerin insbesondere zu verhindern, dass die Stadt Köln die fortgenommenen Tiere veräußert.
Den Eilantrag hat das Verwaltungsgericht Köln abgelehnt und zur Begründung ausgeführt, die in der Wohnung vorherrschenden Bedingungen hätten nicht den Anforderungen an eine artgerechte Tierhaltung entsprochen. So habe den Hunden und der Katze bei beiden Kontrollen kein Wasser zur Verfügung gestanden. Die den Hunden durch die Amtsärztin angebotenen Schüsseln mit Frischwasser hätten diese gleich mehrfach „auf einen Zug“ ausgeleert und in einem Fall sogar um einen Rest Wasser gekämpft. Auch hätten die Hunde keine erforderlichen Liegeplätze und Rückzugsmöglichkeiten gehabt. Bei der Fortnahme habe ihr Fell nach Urin gerochen. Dem Königspython und der Kornnatter hätte ebenfalls kein Wasser zur Verfügung gestanden. In ihren Terrarien hätten Licht, eine Wärmelampe, ein Thermometer und ein Hygrometer gefehlt. Aufgrund dessen habe die Antragstellerin insbesondere das Ernährungs- und Pflegegebot sowie das Gebot verhaltensgerechter Unterbringung in gewichtiger Weise verletzt; die fortgenommenen Tiere seien erheblich vernachlässigt gewesen. Aus dem gewichtigen Fehlverhalten der Antragstellerin könne geschlossen werden, dass diese die nötigen Haltungsbedingungen auch nicht zeitnah werde sicherstellen können. Deswegen habe die Stadt Köln die Veräußerung der Tiere ohne das Setzen einer Frist anordnen können.
Verwaltungsgericht Köln, Beschluss vom 28.09.2019 – 21 L 1804/19
Anmerkung:
All die Angaben der Behörde können in einem einstweiligen Rechtsschutzverfahren ggfls. als wahr unterstellt werden und würden auf dieser Grundlage die Wegnahme der Tiere im Sofortvollzug rechtfertigen. Aber eine (endgültige) Veräußerung ist eine Vorwegnahme der Hauptsache. Sollte sich in einem Hauptsacheverfahren, in dem der Hundehalter ganz andere Beweismöglichkeiten hat, herausstellen, dass die Wegnahme unrechtmässig war, passiert… was? Der Hund bleibt weg – endgültig! Effektiver Rechtsschutz geht anders.