Erbbauzinsen und dauernde Last

Der Bundesfinanzhof hat seine Rechtsprechung geändert. Erbbauzinsen sind nunmehr nicht mehr als dauernde Lasten nach § 8 Nr. 2 GewStG dem Gewerbeertrag hinzuzurechnen.

Bundesfinanzhof, Urteil vom 7. März 2007 – I R 60/06