Das zwischen Deutschland und Österreich geschlossene Doppelbesteuerungsabkommen vom 4. Oktober 1954 für das Gebiet der Erbschaftsteuern (ErbSt-DBA) ist von Deutschland zum Jahresende 2007 gekündigt worden. Entsprechend Artikel 12 Abs. 2 dieses Abkommens tritt es damit am 1. Januar 2008 außer Kraft.
Grund der Kündigung ist der Wegfall der österreichischen Erbschaftsteuer mit Ablauf des 31. Juli 2008 aufgrund der Entscheidung der österreichischen Regierungskoalition, die vom österreichischen Verfassungsgerichtshof festgestellte Verfassungswidrigkeit der Bemessungsgrundlage nicht zu beheben.
Das ErbSt-DBA Österreich beruht als einziges deutsches Doppelbesteuerungsabkommen für den Bereich der Erbschaftsteuer statt auf der Steueranrechnung auf der Freistellungsmethode, das bedeutet, dass nur jeweils einem Staat ein ausschließliches Besteuerungsrecht zugewiesen und die nach deutschem Erbschaftsteuerrecht vorgesehene Anknüpfung der Besteuerung an die Erben ausgeschlossen Durch die Aufhebung der Erbschaftsteuer in Österreich zum 31.07.2008 fürchtet die deutsche Finanzverwaltung nun ein einfaches Steuerschlupfloch durch einen Umzug nach Österreich.
Für die Zeit vom 01.01.2008 bis zur Aufhebung der österreichischen Doppelbsteuerung am 31.07.2008 besteht kein DBA-Abkommen, so dass hier die allgemeinen Regeln greifen. Allerdings hat das deutsche Bundesfinanzministerium verlautbart, dass es beabsichtige,mit der österreichischen Seite Verhandlungen über den Abschluss einer Vereinbarung aufzunehmen, die eine Anwendung der Vorschriften des gekündigten Abkommens auf Erbfälle ermöglichen soll, die während des Zeitraums vom 1. Januar 2008 bis 31. Juli 2008 eintreten.
Das allgemeine Doppelbesteuerungsabkommen mit Österreich (Abkommen vom 24. August 2000 zwischen der Bundesrepublik Deutschland und der Republik Österreich zur Vermeidung der Doppelbesteuerung auf dem Gebiet der Steuern vom Einkommen und vom Vermögen) bleibt von der Kündigung unberührt.