Eine (im schwebenden Geschäft zu passivierende) Verbindlichkeit aus Erfüllungsrückstand setzt voraus, dass die ausstehende Gegenleistung die erbrachte Vorleistung „abgelten“ soll und ihr damit synallagmatisch zweckgerichtet und zeitlich zuordenbar ist.
Bundesfinanzhof, Urteil vom 5. April 2006 – I R 43/05