Erhebung von Hundesteuer ist rechtmässig

Über die Erhebung von Hundesteuer als solche und erst recht deren Höhe – auch wegen der besonderen Höhe bei sogenannten gefährlichen Hunden – ließen sich Bücher füllen (schauen Sie einfach einmal bei uns hier und hier und hier).

Das Verwaltungsgericht Wiesbaden hatte nun über eine Klage einer Hundehalterin zu entscheiden, die sich gegen die Erhebung der Hundesteuer überhaupt wandte (und auch deren Erhöhung).

Zur Begründung gab sie an, die Hundesteuer an sich sei eine durch keinerlei Notwendigkeit begründete Steuer, sondern vielmehr eine Maßnahme, die eine bestimmte Personengruppe diskriminiere. Das in früheren Zeiten verwendete Argument, man wolle die Zahl der streunenden Hunde eindämmen, gelte heute nicht mehr. Zudem würden die Steuereinnahmen sachfremd verwendet. Die Hundesteuer belaste die ehrlichen Hundebesitzer und stelle eine Ungleichbehandlung dar.

Die Erhöhung der Hundesteuer ohne sachlichen Grund um fast 100% sei sittenwidrig. Das ergebe sich aus Pressemitteilungen, wonach die Mehreinnahmen zur Straßenreinigung verwendet werden sollten.

Die beklagte Kommune vertrat die Auffassung, die Hundesteuer sei weder sittenwidrig noch diskriminierend. Die Rechtsgrundlage sei Art. 105 Abs. 2a GG und Art. 106 Abs. 6 GG in Verbindung mit § 7 KAG. An der Verfassungsmäßigkeit der Erhebung der Hundesteuer bestünden keine Bedenken1. Sie verstoße auch nicht gegen den Gleichheitssatz, weil ein gewisser Teil der gehaltenen Hunde nicht angemeldet sei und die Halter nicht zur Hundesteuer herangezogen würden. Im vergangenen Jahr seien zahlreiche Kontrollen durchgeführt worden und fänden auch in Zukunft statt.

Hiergegen argumentierte die Klägerin, die Hundesteuer sei nicht zweckgebunden, um hundespezifische Verunreinigungen zu beseitigen. Es gebe keine finanzpolitischen, volkswirtschaftlichen, sozialpolitischen oder steuertechnischen Gründe dafür, eine Minderheit von Bürgern mit dieser Steuer zu belegen. Die Steuer stelle eine Diskriminierung gegenüber anderen Bürgern dar. Die Hundesteuer an sich sei verfassungswidrig, da durch die Hunde kein Mehraufwand entstehe, der die Heranziehung der Hundebesitzer erklären könne. Die Behauptung, es werde kontrolliert, treffe erkennbar nicht zu. Der Bevollmächtigte, der Vater der Klägerin, sei seit 57 Jahren Hundehalter und noch nie kontrolliert worden. Wenn aber nicht kontrolliert werde, sei die Regelung aufzuheben. Auch sei die Erhöhung auf 180 € pro Hund unverhältnismäßig und würde im normalen Wirtschaftsleben als Wucher bezeichnet. Es gebe keinen sachlichen Grund, warum Hundehalter besteuert würden und nicht die Halter anderer Tiere.

Die beklagte Gemeinde wies hierzu darauf hin, dass die Einnahmen der Hundesteuer aufgrund ihrer Natur als Steuer nicht für einen bestimmten Zweck verwendet würden, sondern gänzlich dem städtischen Haushalt zu Gute kämen und für eine Vielzahl von städtischen Aufgaben verwendet würden.

Die Erhebung erfolge auch nicht willkürlich. Die Steuererhebung und -erhöhung beruhe auf Akten der Stadtverordneten der Beklagten. Art. 105 Abs. 2a GG, Art. 106 Abs. 6 GG i.V.m. § 7 KAG gebe den Gemeinden das Recht, durch die Verabschiedung einer entsprechenden Abgabensatzung kommunale Aufwandsteuern zu erheben, was die Beklagte unter Anderem in Form einer Hundesteuersatzung getan habe. Nach der Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts vom 19.01.20001 bestünden keine Bedenken an der Verfassungsmäßigkeit der allgemeinen Hundesteuer. Dies gelte insbesondere im Hinblick auf Art. 3 GG in der Ausprägung als Grundsatz der Steuergerechtigkeit. Die Hundesteuer sei eine kommunale Aufwandsteuer, die einen Lebenssachverhalt besteuere, der typischerweise auf eine erhöhte finanzielle Leistungsfähigkeit der betroffenen Person schließen lasse. Die Hundesteuer verstoße nicht gegen Art. 3 GG, da jeder Hundebesitzer zur Zahlung der Hundesteuer verpflichtet sei. Dagegen spreche nicht, dass ein gewisser Teil der gehaltenen Hunde nicht angemeldet sei und ihre Halter nicht zur Hundesteuer herangezogen würden. Es würden in jedem Jahr zahlreiche Kontrollen durch die Stadtpolizei durchgeführt.

Das Verwaltungsgericht Wiesbaden hat die Klage abgewiesen.

Rechtsgrundlage des angefochtenen Steuerbescheides ist § 7 Abs. 2 KAG in Verbindung mit der Satzung über die Erhebung einer Hundesteuer im Gebiet der Landeshauptstadt Wiesbaden (Hundesteuersatzung) vom 21.12.2011, geändert durch Satzung vom 04.12.2015 (in Kraft getreten am 01.01.2016), die am 17.12.2015 im Wiesbadener Kurier und im Wiesbadener Tagblatt veröffentlicht wurde.

Nach § 3 Abs. 1 Hundesteuersatzung ist die Klägerin als Halterin eines Hundes Steuerschuldnerin. Der Steuersatz beträgt nach § 6 Hundesteuersatzung für jeden Hund 180,00 EUR; die Festsetzung der Höhe der Hundesteuer erfolgte durch Satzungsänderung vom 04.12.2015 mit Wirkung zum 01.01.2016.

Entgegen der Auffassung der Klägerin ist die Erhebung der Steuer rechtlich nicht zu beanstanden; die satzungsrechtlichen Grundlagen der Hundesteuererhebung verstoßen nicht gegen höherrangiges Recht, so das Verwaltungsgericht Wiesbaden.

Die Erhebung einer Hundesteuer ist den Gemeinden durch die landesgesetzliche Bestimmung des § 7 Abs. 2 KAG erlaubt. An der finanzverfassungsrechtlichen Zulässigkeit einer solchen Erlaubnis bestehen keine Zweifel, da die Hundesteuer als örtliche Aufwandsteuer im Sinne des Art. 105 Abs. 2a GG, Art. 28 Abs. 2 GG anzusehen ist2, die örtlich, wenn auch aufgrund anderer Grundlagen und mit anderer Ausgestaltung, teilweise schon seit Jahrhunderten erhoben wird. In der Rechtsprechung ist geklärt, dass die Aufwandsteuern im Sinne des Art. 105 Abs. 2a GG nur den besonderen, über die Befriedigung des allgemeinen Lebensbedarfs hinausgehenden Aufwand für die persönliche Lebensführung erfassen und damit die in der Einkommensverwendung für den persönlichen Lebensbedarf zum Ausdruck kommende wirtschaftliche Leistungsfähigkeit besteuern. Das Halten eines Hundes geht über die Befriedigung des allgemeinen Lebensbedarfs hinaus und erfordert einen – wenn auch unter Umständen nicht sehr erheblichen – zusätzlichen Vermögensaufwand3. Aufwandsteuern beziehen sich nicht notwendigerweise auf „Luxusgegenstände“4. Für die Annahme des Vorliegens einer Aufwandsteuer ist ohne Belang, welchen Zwecken die Einkommens- und Vermögensverwendung im Einzelfall dient und aus welchen Beweggründen sie vorgenommen wird; unerheblich ist auch, ob der Aufwand im Einzelfall die wirtschaftliche Leistungsfähigkeit überschreitet5.

Soweit die Klägerin vorträgt, die Hundesteuer sei historisch aus Gründen der Eindämmung der Hundehaltung entstanden, die mittlerweile überholt seien, weil durch gewandelte Lebensumstände der Hund zum treuen Begleiter des Menschen und seiner Familie geworden sei, dringt sie damit nicht durch, so das Verwaltungsgericht Wiesbaden. Die Hundesteuer knüpft nicht an einen „Luxus“ an, den sich nur kleine Teile der Bevölkerung leisten können. Vielmehr kann auch ein vergleichsweise unerheblicher Aufwand zum Gegenstand der Steuererhebung gemacht werden. Wer einen Hund hält, tätigt Aufwendungen für Futter, Pflege und gegebenenfalls tierärztliche Versorgung des Hundes. Dieser Aufwand geht über dasjenige hinaus, was der Befriedigung des allgemeinen Lebensbedarfs dient und kann damit Anknüpfungspunkt einer Besteuerung sein6. Steuergrund und Anknüpfungspunkt für die Hundesteuer ist damit der persönliche Aufwand des Steuerpflichtigen, nicht der Aufwand der Gemeinde für Hunde, beispielsweise erhöhte Straßenreinigungskosten wegen Verschmutzung durch Hundekot.

Die Steuer als Abgabe ist bereits ihrem Begriff nach auf Einnahmeerzielung beschränkt, auch wenn andere Zwecke mit verfolgt werden dürfen. Eine nach Art. 105 Abs. 2a GG i.V.m. dem Kommunalabgabengesetz eines Landes erlassene satzungsrechtliche Steuerregelung, die Lenkungswirkungen in einem nichtsteuerlichen Kompetenzbereich entfaltet, bedarf keiner zur Steuergesetzgebungskompetenz hinzutretenden Sachkompetenz. Der Satzungsgeber ist deshalb zur Regelung von Lenkungssteuern in dem genannten Zusammenhang zuständig, mag die Lenkung Haupt- oder Nebenzweck sein1.

Hinsichtlich des Zwecks der Erzielung von Einnahmen bestehen gegen die Geeignetheit und Erforderlichkeit steuerlicher Belastungen unterhalb der Schwelle zu einer erdrosselnden Wirkung grundsätzlich keine Bedenken. Insoweit genügt es, dass die Beklagte davon ausgehen konnte, die Steuererhöhung werde zu Mehreinnahmen führen7.
Einer besonderen sachlichen Rechtfertigung über die Einnahmeerzielung hinaus, nämlich die Verwendung der Mehreinnahmen für bestimmte Zwecke, bedarf es nur bei der Erhebung nichtsteuerlicher Abgaben; bei der Hundesteuer handelt es sich jedoch um eine Steuer8. Die Klägerin dringt mit ihrem Einwand, die Hundesteuer verletzte letztlich das Äquivalenzprinzip, weil die Steuer nicht in einem angemessenen Verhältnis zur Leistung der Beklagten stehe und nicht zweckgebunden eingesetzt werde, nicht durch. Die Steuererhebung dient der Einnahmebeschaffung der öffentlichen Hand zur Erfüllung der ihr allgemein obliegenden Aufgaben, weshalb das Äquivalenzprinzip keine Anwendung findet. Die Steuer dient nicht der Finanzierung eines bestimmten Aufwands oder bestimmter Ausgaben der Gemeinden, z.B. für die Beseitigung von Hundekot. Eine gesetzliche Regelung des Äquivalenzprinzips findet sich in §§ 9 bis 13 KAG, also bei den Beiträgen und Benutzungsgebühren. Für örtliche Verbrauch- und Aufwandsteuern nach § 7 Abs. 2 KAG besteht keine entsprechende Regelung9.

Darüber hinaus wäre es ebenfalls unbedenklich, wenn die Beklagte mit der Einnahmeerzielung zugleich das legitime Ziel verfolgt hätte, die Hundepopulation im Gebiet der Beklagten zu begrenzen. Dies wäre gerade im dicht besiedelten Gebiet einer Stadt sachgerecht und die von der Klägerin angegriffene Steuererhöhung hätte einen solchen Lenkungszweck sicher verstärkt. Auch wenn die Hundehaltung – worauf die Klägerin mit Recht hinweist – für viele Menschen positive Auswirkungen hat, gibt es auch eine nicht unerhebliche Zahl von Einwohnern, die Hunde ablehnen. Auch die hierfür bestehenden Gründe – seien es Geräuschbelästigungen durch Hunde, hygienische Bedenken wegen Hundekot auf Gehwegen oder in Parkanlagen, die Gefahren für Menschen oder andere Tiere durch den Jagdinstinkt von Hunden oder Hundehaarallergien – weisen auf grundrechtlich geschützte Interessen hin. Zwischen den insoweit bestehenden Interessenlagen wäre durch die Beklagte für die örtliche Gemeinschaft ein Ausgleich herzustellen. Sie würde sich innerhalb ihres Gestaltungsspielraumes bewegen, wenn sie durch Gestaltung ihres Steuerrechts die Zahl der Hunde im Stadtgebiet und damit die Zahl möglicher Nutzungskonflikte und die Beeinträchtigungen für Nicht – Hundehalter klein halten wollte10.

Auch sonstiges objektives Verfassungsrecht steht der Erhebung der Hundesteuer nicht entgegen.

Die Besteuerung von Hunden ist nicht deswegen gleichheitswidrig und verstößt gegen Art. 3 Abs. 1 GG, weil die Haltung anderer Tiere aus Gründen der Liebhaberei nicht besteuert wird. Dies ist nach der höchstrichterlichen Rechtsprechung seit Langem geklärt11. Ob der zuständige Gesetzgeber nur die Hundehaltung oder auch Haltung anderer Tiere besteuert oder für alle Tiere von der Erhebung von Steuern absieht, unterliegt seinem gesetzgeberischen Ermessen. Der allgemeine Gleichheitssatz des Art. 3 Abs. 1 GG verbietet dem Gesetzgeber lediglich eine willkürlich ungleiche Behandlung von wesentlich Gleichem; der Gleichheitssatz ist daher nur dann verletzt, wenn sich ein vernünftiger, sachlicher Grund für die vom Gesetzgeber vorgenommene Differenzierung nicht finden lässt. So ist die Beeinträchtigung der Allgemeinheit durch Hunde erheblich größer als die durch Pferde, Katzen und andere Tiere. Hier sind beispielsweise Beeinträchtigungen zu nennen, die durch das Verschmutzen von Gehwegen, Kinderspielplätzen und anderen öffentlichen Anlagen und Einrichtungen durch Hundekot entstehen, die Geräuschbelästigungen durch bellende Hunde sowie die Belästigungen und Gefahren durch z.B. nicht angeleinte Hunde.

Ein Verstoß gegen den allgemeinen Gleichheitssatz folgt auch nicht aus einem Vergleich der Höhe der von der Beklagten erhobenen Hundesteuer mit der Höhe dieser Steuer in anderen Kommunen. Sähe man hierin einen im Rahmen des Art. 3 Abs. 1 GG relevanten Vergleichsmaßstab, würde die den Gemeinden nach Art. 105 Abs. 2a GG i.V.m. § 7 Abs. 2 KAG zukommende Regelungskompetenz für die Erhebung der Hundesteuer als örtliche Aufwandsteuer unterlaufen. Daher sind solche Steuervorschriften im Hinblick auf den allgemeinen Gleichheitssatz nur an den Verhältnissen des jeweiligen örtlichen Normgebers zu messen und diesbezügliche Regelungen anderer Gemeinden auszublenden12.

Die Erhebung der Hundesteuer stellt auch nicht deshalb eine Ungleichbehandlung dar, weil ein gewisser Teil der im Gebiet der Beklagten gehaltenen Hunde nicht angemeldet ist und ihre Halter deshalb bislang nicht zur Hundesteuer herangezogen werden. Zwar gebietet Art. 3 Abs. 1 GG, dass die Abgabepflichtigen durch eine Steuervorschrift auch tatsächlich gleich belastet werden. In den Verantwortungsbereich des Normgebers fallen tatsächlich ungleiche Belastungen jedoch nur dann, wenn sie auf strukturell gegenläufigen, auf Ineffektivität angelegten Erhebungsregelungen beruhen, aufgrund derer der Abgabenanspruch weitgehend nicht durchgesetzt werden kann. Tatsächliche Vollzugsmängel allein führen hingegen noch nicht zur Verfassungswidrigkeit der materiellen Abgabenorm8.

Ein solches strukturelles Defizit lässt die Hundesteuersatzung der Beklagten nicht erkennen, so das Verwaltungsgericht Wiesbaden. So sind Hundehalter verpflichtet, ihren Hund im der Regel innerhalb von zwei Wochen nach Aufnahme in den Haushalt anzumelden. Hunde müssen eine gültige und sichtbar befestigte Hundesteuermarke tragen, die zudem den Bediensteten der Beklagten auf Verlangen vorzuzeigen ist (§ 13 Hundesteuersatzung). Darüber hinaus sind neben den Hundehaltern auch die Grundstückseigentümer und die volljährigen Haushaltsangehörigen zur Auskunftserteilung gegenüber der Stadtverwaltung verpflichtet (§ 13 Abs. 2 Hundesteuersatzung). Diese Regelungen sind keineswegs auf eine Ineffektivität der Steuererhebung angelegt, sondern darauf ausgerichtet, möglichst alle Steuerpflichtigen zur Hundesteuer heranzuziehen. Auch wenn es nach den vorstehenden Ausführungen nicht entscheidend auf tatsächliche Vollzugsmängel ankommt, hat die Beklagte dargelegt, dass sie ein- bis zweimal jährlich größere Kontrollen durchführt, um die Anmeldung der Hunde sicherzustellen. Im Übrigen erfolgten die Kontrollen eher im kleineren Rahmen. Diese Maßnahmen sind aber grundsätzlich geeignet, die Zahl der im Gebiet der Beklagten gehaltenen, aber nicht angemeldeten Hunde zu reduzieren.

Eine Verletzung der Eigentumsfreiheit aus Art. 14 Abs. 1 GG oder der allgemeinen Handlungsfreiheit aus Art. 2 Abs. 1 GG der Klägerin aufgrund einer erdrosselnden Wirkung der Hundesteuer liegt schließlich auch nicht vor. Im Bereich der Hundesteuer ist eine erdrosselnde Wirkung dann anzunehmen, wenn die Erhebung der Hundesteuer die Hundehaltung im Regelfall wirtschaftlich unmöglich machen bzw. den Hundehalter zwingen würde, sein Tier abzugeben10. Dass die Hundesteuer hier keine erdrosselnde Wirkung hat, ergibt sich zum einen bereits aus ihrer absoluten Höhe von 180,00 € im Jahr und einer monatlichen Belastung von 15,00 €. Zum anderen ist der finanzielle Aufwand für die Hundehaltung – bei zum Teil beträchtlichen Unterschieden im Einzelfall – erfahrungsgemäß um ein Vielfaches höher als die finanzielle Belastung durch die erhöhte Hundesteuer. Angesichts dieser Belastungen ist bei einer pauschalierenden Betrachtungsweise nicht erkennbar, dass die streitige Hundesteuererhöhung zu einer für den einzelnen Hundehalter nicht mehr tragbaren Belastung führt. Auch ist nicht ersichtlich, dass infolge einer unangemessenen Steuerlast die Freiheit, einen Hund aus Gründen der Liebhaberei zu halten, unverhältnismäßig beeinträchtigt wäre13.

Unerheblich ist auch der Umstand, dass die Beklagte den früheren Steuersatz nahezu verdoppelt hat. Ob und in welcher Höhe eine örtliche Aufwandsteuer festgesetzt wird, liegt im pflichtgemäßen gesetzgeberischen Ermessen der Beklagten. Dies erstreckt sich auch auf die Frage einer Anhebung der Hundesteuersätze. Solange der Steuersatz als solcher in seiner Höhe insgesamt nicht zu beanstanden ist, ist auch die Erhöhung des Steuersatzes, gleich um welchen Faktor, nicht unverhältnismäßig14.

Die mit der Erhebung der Hundesteuer möglicherweise in Einzelfällen verbundenen unzumutbaren Nachteile werden im Übrigen auch durch die in §§ 7 und 8 Hundesteuersatzung geregelten Steuerermäßigungs- und -befreiungstatbestände sowie die nach der Abgabenordnung bestehende Möglichkeit der Stundung (§ 222 AO), des Zahlungsaufschubs (§ 223 AO) und des Billigkeitserlasses (§ 227 AO) vermieden.

Verwaltungsgericht Wiesbaden, Urteil vom 06.03.2017 – 1 K 919/16.

  1. BVerwG, Urteil vom 19.01.2000 – 11 C 8/99 [] [] []
  2. BVerwG, Beschluss vom 25.04.2013 – 9 B 41/12 []
  3. BVerwG, Beschluss vom 02.11.2006 – 10 B 4/06 []
  4. BVerwG, Beschluss vom 28.11.1997 – 8 B 224/97 []
  5. BVerwG, Beschluss vom 31.10.1990 – 8 B 72/90 []
  6. OVG Sachsen-Anhalt, Urteil vom 22.06.2010 – 4 K 252/08; BVerwG, Beschluss vom 02.11.2006 – 10 B 4/06 []
  7. OVG Rheinland-Pfalz, Urteil vom 14.05.2013 – 6 11124/12 []
  8. OVG Rheinland-Pfalz, Urteil vom 14.05.2013 – 6 C 11124/12 [] []
  9. VG München Urteil vom 14.10.2010 – M 10 K 09.2536 []
  10. OVG Sachsen-Anhalt, Urteil vom 22.06.2010 – 4 K 252/08 [] []
  11. BVerwG, Beschluss vom 12.01.1978 – VII B 73.77 []
  12. OVG Rheinland-Pfalz, Urteil vom 14.05.2013 – 6 C 11224/12 []
  13. VG Gelsenkirchen Urteil vom 18.06.2013 – 18 K 1261/13 []
  14. VG Karlsruhe, Urteil vom 15.11.2011 – 4 K 1090/10 []